1854. 95
6. 33.
Die zu Unkersuchungsgerichten commandirten Officiere haben für die Erhal-
tung der militairischen Ordnung während der Verhandlungen zu sorgen, auch dar-
cauf zu sehen, daß das Protocoll genau geführt wird und daß der Inhalt desselben
mit dem Hergange der Sache übereinstimmt. Ekwaige Erinnerungen müssen auf
Verlangen der Officiere in das Protocoll aufgenommen werden.
) Von dem Verfahren.
I. Im Allgemeinen.
Die Militairgerichte haben in untersuchungssachen von Amtswegen zu verfah-
ren. Eine Mitwirkung der —. chaft findet nicht statt.
Das Verfahren der Militairgerichte verschieden, je nachdem die höhere oder
die niedere Gerichtsbarkeit begründet ist.
I. Verfahreni in den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörigen Straffällen.
1, Untersuchungsverfahren.
36.
Untersuchung.
Die vorläufige Untersuchung beschäftigt sich nur mie Eeststellung des That-
bestandes und Ansammlung derjenigen Verdachtögründe, die aufgeklärt werden
müssen, um darüber Beschluß zu fassen, ob
1) das Verfahren einzustellen oder fortzusetzen, und ob in letzterem Falle die
vorliegende Sache der höheren oder der niederen Gerichtöbarkeit zu überweisen ist,
2) ob nur eine disciplinarische Ahndung eintreten kann. "
« .37.
Wenn der Commandeur von einem, durch eine Militairperson veruͤbten Mili-
tairverbrechen Kenntniß erhaͤlt, so hat er den Auditeur anzuweisen, die vorlaͤufige
Untersuchung zu fuͤhren.
Auf Grund eines aus den Acten zu haltendcn muͤndlichen Vortrags des Audi=