Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

96 1854. 
teurõ bestimmt der Commandeur alsdann die Einleitung der foͤ rmlichen Unter- 
suchung und giebt hierüber eine Verfügung zu den Acten. 
Ist die Eröffnung der förmlichen Untersuchung verfügt, so kann das Verfah- 
ren nicht mehr eingestellt, sendern es muß in der Sache erkannt werden. 
Ergiebt sich im Vauf der Untersuchung, daß dieselbe noch auf andere Mitange- 
schuldigte, als worauf der Beschluß des Commandeurs lautet, zu erstrecken ist/ so 
muß auch hieruͤber die Bestimmung des Pwsan eingeholt werden. 
Der vorläufigen Untersuchung 8 ein vollständigchhatbericht (spccicsl’ucli) 
vorangehen,welcherinderNegklvondeiiinächstmmitderDidciplinarstkafgewalt 
uͤber den Angeschuldigten versehenen —* anzufertigen ist. 
F. 4 
Bei der vorläufigen sowohl, wiebei ber förmlichen Untersuchung. hat der Audi- 
teur im Allgemeinen die Vorschriften der Strafpreceßerdnung. die Führung der 
Voruntersuchung betreffend, zu befolgen. 
Der Zuziehung eines Protocellführers bedarf es nicht, ebensewenig der Zu- 
ziehung ven Urkundspersonen. 
Die vernommenen Zeugen werden bei der förmlichen Untersuchung vereidigt. 
Rechtemittel gegen die Verfügung der Militairgerichte i im Laufe der Unter- 
suchung sind nicht zuldfsig; privatrechtliche Ansprüche können im Untersuchungsver- 
fahren nicht mit verfolgt werden; Haussuchungen dürfen nur in Militairgebäuden 
und in Wehnungen der Militairpersonen votgenommen werden. Persenen, welche 
der Milicairgerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, können nur durch Vermittelung 
des betreffenden Civilgerichts zum Zweck ihrer Vernehmung vor bie Milltairgerichte 
geladen werden. 
C. 11. « 
Wird in Folge des gerichtlichen Verfahrens die Suspension des Angeschul- 
digten vom Dienst erforderlich, so hat der Commandeur solche zu verfuͤgen. 
Der Commandeur bestimmt, ob der Angeschudigte zu verhaften ist. Betrifft 
die Anschuldigung einen gegen Cameraden oder an Militair Effecten verübten Dieb- 
stahl oder ein anderes schweres Verbrechen, so ist der Angeschuldigte bei hinreichen- 
den Verdachtögründen regelmäßig zu verhaften. Bei anderen Anschuldigungen ent-
	        
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