Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

os 1854. 
Richter-Collegiums und legk die Acten alsdann mit einem bestimmten Antrage 
Sercnissimo zur Höchsten Entscheidung vor. 
g. 49. 
Bei der Entscheidung uͤber die Thatfrage ist der gesammte Inhalt der Acten 
ohne positive Beweistheorie entscheidend. In Ermangelung anderer Beweismittel 
kann auf den Grund der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussage 
des Vorgesetzten, welchen nicht selbst eine Verschuldung bei der Sache trifft, oder 
dessen Glaubwürdigkeit nicht durch besondere Umstände geschwächt wird, auf die ge- 
setzliche Strafe erkannt werden. Gleiche Beweiskraft hat unter denselben Voraus- 
setzungen die eidliche Aussage einer Person des Soldatenstandes, wenn der Zeuge 
das Verbrechen wahrgenommen hat, während er sich in der Ausübung des Wacht- 
dienstes, oder sonst zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicher- 
heit im Dienst befand, und wenn durch die Aussage nicht derjenige beschuldigt wird, 
der dem Zeugen während der Ausübung des Dienstes vorgesetzt war. 
. 50. 
Die Entscheidung Serenissimi wirh dem Angeschuldigten ungesaͤumt vor voll- 
6 gsgerichte von dem Auditeur durch Vorlesung publitirt. 
  
g. 51. 
Die Vollstreckung des Erkenntnisses ist ohne Verzug von dem Commandeur 
anzuordnen. 4 
Ein Begnadigungsgesuch hemmt die Strafvollziehung nur dann, wenn auf 
Todesstrafe erkannt ist. 
3) Außerordentliches Verfahren. 
. 52. 
In allen vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörigen Straffällen kann der Com- 
mandeur, so lange die Acten noch nicht dem Fürstlichen Ministerio zur Höchsten 
Entscheidung Herenissimi vorgelegt sind, die weitere Verfolgung der Sache dem 
Fürstlichen Staatsanwalt beim Kreisgrricht Rudolstadt überlassen. Letzteres führt 
alsdann die Voruntersuchung nach Vorschrift der Strasproceßordnung, und 
ertheilt demnächst auf die von dem Staatsanwalt zu erhebende Anklage und nach 
erfolgter mündlicher Verhandlung eine definitive Entscheidung. 
Zu allen Verhandlungen der Voruntersuchung, die nicht auf Requisition durch
	        
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