os 1854.
Richter-Collegiums und legk die Acten alsdann mit einem bestimmten Antrage
Sercnissimo zur Höchsten Entscheidung vor.
g. 49.
Bei der Entscheidung uͤber die Thatfrage ist der gesammte Inhalt der Acten
ohne positive Beweistheorie entscheidend. In Ermangelung anderer Beweismittel
kann auf den Grund der eidlichen, auf eigener Wahrnehmung beruhenden Aussage
des Vorgesetzten, welchen nicht selbst eine Verschuldung bei der Sache trifft, oder
dessen Glaubwürdigkeit nicht durch besondere Umstände geschwächt wird, auf die ge-
setzliche Strafe erkannt werden. Gleiche Beweiskraft hat unter denselben Voraus-
setzungen die eidliche Aussage einer Person des Soldatenstandes, wenn der Zeuge
das Verbrechen wahrgenommen hat, während er sich in der Ausübung des Wacht-
dienstes, oder sonst zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicher-
heit im Dienst befand, und wenn durch die Aussage nicht derjenige beschuldigt wird,
der dem Zeugen während der Ausübung des Dienstes vorgesetzt war.
. 50.
Die Entscheidung Serenissimi wirh dem Angeschuldigten ungesaͤumt vor voll-
6 gsgerichte von dem Auditeur durch Vorlesung publitirt.
g. 51.
Die Vollstreckung des Erkenntnisses ist ohne Verzug von dem Commandeur
anzuordnen. 4
Ein Begnadigungsgesuch hemmt die Strafvollziehung nur dann, wenn auf
Todesstrafe erkannt ist.
3) Außerordentliches Verfahren.
. 52.
In allen vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörigen Straffällen kann der Com-
mandeur, so lange die Acten noch nicht dem Fürstlichen Ministerio zur Höchsten
Entscheidung Herenissimi vorgelegt sind, die weitere Verfolgung der Sache dem
Fürstlichen Staatsanwalt beim Kreisgrricht Rudolstadt überlassen. Letzteres führt
alsdann die Voruntersuchung nach Vorschrift der Strasproceßordnung, und
ertheilt demnächst auf die von dem Staatsanwalt zu erhebende Anklage und nach
erfolgter mündlicher Verhandlung eine definitive Entscheidung.
Zu allen Verhandlungen der Voruntersuchung, die nicht auf Requisition durch