Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

102 1854. 
* 67. 
Der Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung hemme die Vollstreckung 
des Erkenntnisses nur dann, wenn dasselbe auf Todesstrafe oder auf körperliche 
Züchtigung lautet. 
Halt das Fürstliche Ministerium, gase nach Befinden das Gutachten eines 
Richtercollegiums hierüber einholen wird), das Gesuch um Wiederaufnahme der 
Untersuchung für unbegründet, so wird der Antrag zuruckgewiesen. Gegen diese Zu- 
rückweisung ist nur noch eine Berufung an den Durchlauchtigsten Fürsten zulässig, 
auf welche nach erfolgtem Vortrag im Gesammt-Ministerio entschieden wird. 
g. 69. 
Erachtet dagegen das Fürstl. Ministerium den Antrag fuͤr begruͤndet, so legt 
dasselbe das angefochtene Erkenntniß Serenissimo zur Aufhebung vor. 
K. 70. 
Wird das angefochtene Erkenntniß aufgehoben, so muß von demjenigen Ge- 
richte, von welchem die Untersuchung geführt ist, jedoch unter Ausschließung der- 
jenigen Personen, die bei dem aufgehobenen Erkenntnisse mitgewirkt haben, ein 
nochmaliges Erkenntniß gesprochen werden, sofern nicht dieserhalb eine andere Be- 
stimmung Seronissimi erfolgt. 
5.u 1 
Die Bestatigung des neuen Etken nises erfolgt von demjenigen „von welchem 
das fruͤhere Erkenntniß bestaͤtigt war. 
II. Abschnitt. 
Von den Militairstrafen. 
I. Strafarten. 
g. 32. 
Wegen Militairverbrechen und wegen Dieciplinarvergehen können gegen Mili- 
tairpersonen nur folgende Strafen verhängt werden: 
1) Todesstrafe, 
2) Zuchthausstrafe, 
3) Arbeitshausstrafe, 
4) Festungsarrest,
	        
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