Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 103 
5) gewoͤhnlicher Militairarrest, 
6) Stubenarrest, 
7) Verweis, 
8) koͤrperliche Zuͤchtigung, 
9) Ehtenstrafen: 
a) Verlust der Ehrenzeichen, 
b) Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes, 
e) Degradation 
d) Ausstoßung aus dem Soldatenstande, 
e) Cassation. 
S. 73. 
Die Todesstrafe wird öffentlich durch Erschießen vollstreckt. 
5. 74. 
Die Zuchthausstrafe ist lebenslänglich oder zeitlich. Zeitlich kann sie nie über. 
20 Jahre, aber auch nie unter einem Jahre stattfinden. 
Mir der Zuchthausstrafe ist stets die Ausstohung aus dem Soldatenstande ver- 
bunden, die gegen Unterofficiere unter gleichzeitiger Degradation zum Gemeinen 
ausgesprochen wird. 
8. 7. 
Arbeitshausstrafe soll nie über 10 Nbhre dauern und nie unter zwei Monate 
herabgehen. Die gleichzeitige Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes 
findet nur da statt, wo besondere Strafbestimmungen dies veror 
Werden Unterofficiere zu Arbeitshausstrafe verurtheilt, so n ieicherig auf 
Degradation zum Gemeinen zu erkennen. 
Die Zeit einer erlittenen Arbeitshausstrafe wird als Dienstzeit im Contingent 
nicht angerechnet. 
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Festungsarrest kann nur erkannt Somin: 
1) gegen Officiere, 
2) gegen Perteepée-]nterofficiere, wenn nicht zugleich auf Degradation 
zu erkennen ist, 
3) gegen diejenigen, welche auf Avancement zum Officier dienen, überall 
da, wo neben der Freiheitsstrafe nicht zugleich Degradation oder dit 
Versecung in die zweite Elasse des Soldatenstandes verwikt. ist.
	        
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