Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

104 1854. 
Festungsarrest darf nie unter 6 Wochen erkannt werden. Derselbe ist stets mit 
dem Verluste der Hälfte des Gehaltes verbunden. Wegen der Art der Vollstreckung 
wird in jedem einzelnen Falle besondere Bestimmung getroffen werden. 
Erlittener Festungöarrest wird auf die gesetzliche Dienstzeit niche angerechnet. 
Gegen Officiere ist eine härtere militairische Freiheitsstrafe als Festungsarrest 
nicht zulässig. Hat ein Officier ein Verbrechen begangen, welches das Gesetz mit 
einer härteren Freiheitsstrafe bedroht, so ist, anstatt dieser Strafe, auf verhältniß- 
maßig verlängerten Festungsarrest zu erkennen. 
4. 77. 
Der gewöhnliche Militairarrest findet nur bei Unterofficieren und Gemeinen 
Anwendung und ist 
1) gelinder Arrest: einfache Freiheitsentziehung in einem einsamen Ge- 
fängnisse; 
2) mittlerer Arrest, Arrest zweiten Grades, welcher in einem ein- 
samen Gefängnisse in der Art vollstreckt wird, daß dem Arrestaten der Soldentzogen, 
der Genuß gewohnter Bedürfnisse während der Strafzeit nicht gestattet, drei Tage 
nur Wasser und Brod, und erst am jedesmaligen vierten Tage die gewöhnliche 
warme Kost verabreicht wird. 
Mittlerer Arrest ist nur gegen Unterofficiere ohne Porteépée und gegen Ge- 
meine zulässig. Wird gegen Porteopeée-Unterofficiere auf Arrest zweiten Grades 
erkannt, so muß gleichzeitig die Degradation zum Gemeinen ausgesprochen werdenz 
3) strenger Arrest, Arrest dritten Grades, welcher in einem einsa- 
men Dunkelgefängnisse ohne Lagerstätte, welche dem Arrestaten nur an jedemierten 
Tage in dem Locale des gelinden Arcestes zu gewähren ist, im Uebrigen aber gleich 
dem mittleren Arrest vollstreckt wird. 
Strenger Arrest findet nur gegen Gemeine statt. Wird gegen Unterofficiere 
auf strengen Arrest erkannt, so muß gleichzeitig die Degradation zum Gemeinen aus- 
gesprochen werden. 
Die Dauer des Arrestes darf nicht unter 24 Stunden bestimmt werden. 
* Dielängste Dauer des strengen Arrestes sind 6 Wochen, des mittleren und ge- 
linden Arrestes 12 Wochen. 
In welchem Umfange dem Arrestaten bei den verschiedenen Arrestarten die Be- 
wegung in freier Luft zu gestatten sei, bestimmt der Commandeur für jeden einzel- 
nen Fall. Bei allen Arreststrafen von länger als sechswöchiger Dauer ist aber
	        
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