Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 106 
von dieser Zeit ab dem Arrestaten an jedem zweiten Tage die Bewegung in 
freier Luft zu gestatten und beim mittleren Arrest an jedem zweiten Tage warme 
Kost zu reichen. 
Quarti d Kase nurwegen Dicipli b ba 
S. 78. 
Stubenarrest findek nur gegen Officiere statt. 
Der Stubenarrest ist entweder einfach oder geschärft. Der erstere wird andem 
Irurtheiten in dessen Wohnung, der letztere in einem besonderen Arrestlocale voll- 
zoge 
Ag- D„n 
# beiden Fällen darf der Arrestat waͤhrend der Dauer seiner Haft keine Be- 
suche annehmen. 
Verlaͤßt der zur einfachen Arreststrafe Verurtheilte waͤhrend der Dauer der 
Strafe eigenmaͤchtig seine Wohnung, so wird er der Officiercharge verlustig. 
Welche Att des Stubenattestes eintteten soll, ist durch das Erkenntniß festzu- 
setzen. 
Haben Subalternofficiere eine Arreststrafe von laͤngerer als vierzehntaͤgiger 
Dauer verwirkt, so ist nicht auf einfachen, sondern stets auf geschatften Stubenar- 
rest zu erkennen. 
Hat ein Officier eine strafbare Handlung veruͤbt, welche im Gesetz mit einer 
nur gegen Unterofficiere oder Gemeine zulässigen Arrestart bedroht ist, so ist statt 
dieser Arrestart auf Stubenarrest von verhältnißmäßig längerer Dauer oder, wenn 
danach die Strafe sechs Wochen wern würde, auf Festungoarrest zu etkennen. 
Verweis ist nur ru 
Korperliche Züchtigung ist durch Hane mit einem Nohrstabe zu vollziehen 
und kann nur bei gleichzeitig eineretender oder nach bereits erfolgter Versetzung in 
die zweite Classe des Soldatenstandes erkannt werden. 
Die Strafe darf niche öffentlich, sondern nur in einem abgesonderten Raume, 
im Beisein der Kameraden, und unter Aufsicht eines Officiers, von einem Unteroffi- 
cier oder Gefreiten vollzogen werden. 
Die Vollstreckung ist an dem zu Züchtigenden nicht in seiner Dienstkleidung zu 
vollziehen.
	        
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