Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 107 
Gesetze ausdrücklich bezeichneken Faͤllen uͤberall da ein, wo bei Unterofficieren und 
Gemeinen auf Degradation, Versetzung in die zweite Elasse des Soldatenstandes 
oder auf Ausstoßung erkannt werden muß. 
II. Verhältniß der Strafen zu einander. 
K. 86. 
Unter den Freiheitsstrafen werden gleichgestellt: 
1) sechs Monaten Zuchthaus acht Monate Arbeitshaus, 
2) vier Monaten Arbeitshaus sechs Monate Festungsarrest, 
3) dem Festungsarreste der Stubenarrest und der gelinde Arrest, 
4) einer Woche strengem Arreste zwei Wochen mittlerer und vier Wochen 
gelinder Arrest, 
5) zwanzig Steckschläge einer Woche strengem Arrest, 
Odie bürgerliche Gefangniß-Strafe ehne Schärfung dem gelinden Arrest. 
Aushülfoweise kommen die Artikel 10 und 15 ff. des St.-G.-B. zur An- 
wendung. 
III. Abschnitt. 
Von den Militair-Verbrechen und deren Bestrafung. 
I. Allgemeine Pflichten der Miliaie Psenen und des Soldaten inobesondere. 
. § 
Dem Durchlauchtigsten Fuͤrsten und uon Vaterlande in Frieden und im Kriege 
treu zu dienen, ist des Soldaten erste Pflicht. 
Nächstdem erfordert der Beruf des Soldaten: Kriegsfertigkeit, Muth bei allen 
Dienstobliegenheiten und Tapferkeit im Kriege, Gehorsam gegen den Vorgesetzten, 
ehrenhafte Führung im Dienst und außerhalb desselben, und redliches Verhalten 
gegen die Kameraden. 
d. 88. 
Jeder rechtschaffene, unverzagte und ehrliebende Soldat hat sich einer ehren- 
haften Behandlung versichert zu halten. 
Wer in Erfüllung seines Berufs * — sich bewährt, hat nach Maßgabe 
seiner Fähigkeicen und Kenmnisse auf Beförderung und Belohnung zu rechnen. Auch 
Unterofficieren und Soldaten, welche währendihrer Dienstzeit sich durch untadelhafte
	        
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