108 1854.
Führung und treu geleistete Dienste ausgezeichnet haben, soll, nach Maßgabe ihrer
Kenntnisse und Faͤhigkeiten, und unter Beruͤcksichtigung der hieruͤber bestehenden be-
sonderen Vorschriften, der Weg zu den höheren und höchsten Stellen beim Militair
offen stehen.
II. Strafbestimmungen.
S. 90.
Die Pflicht der Freue gebietet dem Soldaten bei allen Vorfällen im Kriege
und im Frieden, mit Aufbietung aller Kräfte, selbst mit Aufopferung des eigenen
Lebens zu dienen, und jede Gefahr von dem Landesherrn und dem Vaterlande ab-
zuwenden.
Wer mit dem Feinde in mindih cur schriftliche Verhandlungen oder Bera-
thungen sich einläßt, die dem bandesfürsten, der Kriegsmannschaft, oder dem Vater-
lande Gefahr oder Nachtheil bringen können; wer dem Feinde Parole, Feldge-
schrei oder Losung offenbart, oder sonst zur Begünstigung des Feindes, den Landes-
herrn, das Vaterland oder die Kriegsmannschaft durch Unternehmungen oder Un-
terlassungen in Gefahr, Unsicherheit oder Nachtheil versetzt, macht sich des Verra-
thes schuldig.
Der Mather wird mit Aussteßung aus dem Soldatenstande bezüglich Cas-
sation, und mit Zchthausstrafe, nachu Umständen bis zu lebenswieriger Dauer, und,
wenn durch d it
Denjenigen, der ein zu seiner Kenntniß gelangtes verrätherisches Vorhaben
nicht sofort seinem Vorgesetzten anzeigt, trifft Zuchthausstrafe bis zu lebenswieriger
auer.
5. 92.
Wer zum Feinde übergeht, oder vom Posten vor dem Feinde, oder aus einer
belagerten Festung entweicht, wird mit dem Tode bestraft. Wer sonst in Kriegs-
zeiten der Desettien sich schuldig macht, d. h. sich durch Entwiichen seinen militairi-
schen Dienstverhältnissen entzieht, wird mit Versetzung in die 2te Classe des Sol-
datenstandes bezüglich Ausstoßung aus dem Soldatenstande und Arbeitöhaus oder
Zuchthaus nicht unter sechs Jahren bestraft.
Im ersten Wiederholungefalle tritt Ausstoßung aus dem Soldatenstande und
10 bis 20 jahrige Zuchthausstrafe, im 2ten Wiederholungsfalle aber die Todes-
strafe ein.