Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 109 
Wer in Friedenszeiten deserkirt, 8 * erste Mal, neben der Versetzung in die 
zweite Classe des Soldatenstandes, fechomonatliche bis zweijaͤhrige Arbeitshaus- 
strafe, das zweite Mal zwei= bis vierjährige Arbeitshausstrafe, und das dritte Mal 
Ausstoßung aus dem Soldatenstande und 5 bis 10jährige Zuchthausstrafe verwirkt. 
Das höhere Strafmaß tritt insbesondere dann ein, wenn die Desertion im Kom- 
plott begangen ist. 
K. 94. 
In Kriegszeiten werden die Theilnehmer eines Desertions-Komplotts, wenn 
die Desertion ausgeführk ist, mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande und 5jähri- 
gem bis lebenswierigem Zuchthaus, die Anstifter und Rädelsführer aber mit dem 
Tode bestraft. 
5. 95. « 
WechoneinemDesertionövokhabeyKenntnißhatundseinemBorgesehten 
keine Anzeige davon macht, wird nach Maßgabe der Strafbarkeit dieses Vorhabens 
mit Arrest bis zu drei Wochen, in Kriegszeiten aber mit Gmmonatlicher bis 1jähriger 
Arbeitöhausstrafe, und wenn das Desertionsvorhaben, welches durch rechtzeitige 
Anzeige hätte verhindert werden können, zur Ausführung gekommen ist, im Frieden. 
mit 6wöchentlichem strengem Arrest bis Emonatlicher Arbeitshausstrafe, in Kriegs- 
zeiten aber mit 1 bis lährigem 788 bestraft. 
Der Soldat darf niemals durch Hun vor persönlicher Gefahr von der Er- 
füllung seiner Dienstpflichten sich abwendig machen lassen und muß sich stets verge- 
genwaͤrtigen, daß die Feigheit fuͤr ihn schimpflich und erniedrigend ist. 
6. 97. 
Wer im Kriege vor dem Feinde zuerst die Flucht ergreift, und die Kameraden 
durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die Todesstrafe verwirkt und 
kann auf der Seelle niedergestoßen werden. 
S. 98. 
Wer außerdem vor dem Feinde, und beziehendlich bei inneren Unruhen, aus 
Furcht vor persönlicher Gefahr die Flucht ergreift, heimlich zurückbleibt „sich weg- 
schleicht oder versteckt hält, Munition oder Waffen von sich wirft oder im Stich läßt, 
oder irgend ein Leiden fälschtich vorschützt, um zurückzubleiben und der Gifahr sich 
Fürfll. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XV.
	        
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