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zu entziehen, ist mit Versehung in die 2te Classe des Soldatenstandes und mit Ar-
beitshaus bis zu drei Jahren, bei erschwerenden Umständen aber mit dreijähriger
bis lebenswieriger Zuchthausstrafe zu bestrafen.
C. 99.
Der Gemeine muß jedem Officier und Unterofficier, und der Unterofficier jedem
Officier Gehorsam und Achtung beweisen und ihren Befehlen pünktlich Folge leisten.
5. 100.
Ungehorsam gegen die Dienstbefehle und achtungswidriges Betragen gegen die
Vorgesetzten ist mit Arcest, und bei besonders erschwerenden Umständen mit Ar-
beitshausstrafe zu bestrafen.
F 101.
Wer die Absicht, einen erhaltenen Dienstbefehl nicht zu befolgen, durch Wotte,
Geberden oder Handlungen zu erkennen giebt, oder durch Entlaufen, Losreißen oder
ahnliche Handlungen wirklich ausführt, ingleichen derjenige, welcher den Vorgesetz-
ten durch Worte, Geberden oder Zeichen beleidigt, oder über einen erhaltenen Dienst-
befehl oder Verweis zur Rede stellk, ist mit strengem Arrest von mindestens 8 Tagen,
oder mit Arbeitshaus bis zu 3 Jahren zu bestrafen, welche Strafe bei erschwerenden
Umständen bis auf 5, im Kriege aber bio auf 10 Jahre verschärft werden kann.
. 102.
Thtliche Widersetzung gegen den Vorgesetzten, thätliche Beleidigung desselben,
der Versuch, einen Vorgesetzten mit Waffen anzugreifen, wird mit 1 bis ojähriger
Arbeitshausstrafe, bei erschwerenden Umständen aber mit Zuchthausstrafe von glei-
cher Dauer, und in Kriegszeiten mit dem Tode bestraft.
5. 103.
Bei thätlicher Widersetzung Einzelner oder Mehrerer, sowie in Kriegszeiten
bei Versammlung der Truppen, bei Allarmirungen, beim Anrücken in das Gefecht,
im Gesechte, beim Rückzuge und endlich bei Verwehrung der Münderung und an-
derer schwerer Verbrechen ist jeder Officier berechtigt, denjenigen, der sich seinen
Befehlen beharrlich widersetzt, auf der Stelle niederzustoßen, wenn ihm kein
anderes Mittel zur Erlangung des durchaus nöthigen Gehorsams zu Gebote steht.
. 104.
Wer gegen Ronden, Patrouillen, Schildwachen, Sauvegarden, Eskorten und