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verübt worden ist, mit der für das Verbrechen der Plünderung vorgeschriebenen
Strafe zu belegen.
K 11#.
Der Soldat soll seine Waffen und Mentirungsstücke in gutem Stande erhalten
und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit sich unausgesetzt bemühen, den Gebrauch
der Waffen, so wie die Verschriften zur Ausrichtung seines Dienstes ganz und voll-
siändig kennen zu lernen, um sie in jedem vorkemmenden Falle sogleich gnzuwenden.
K. 115.
Wer seine Waffen und Montirungsstücke oder andere ihm zur eigenen Be-
nutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt, verderben läßk, oder sich derselben
aohne Erlaubniß entaußert, hat Arrest oder Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahr,
bei besonders erschwerenden Umständen aber, und wenn die Beschädigung aus Bos.
heit verübt ist, Arbeitöhausstrafe bis zu 6 Jahren verwirkt.
S 11.
Wer die dienstlich ihm anvertrauten, nicht zu seiner eigenen Ausrüstung be-
stimmten Dienstgegenstände veruntreut, ist mit Verseung in die zwurite Elasse des
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oder weniger mit Arrest oder ArbeitShaus von 6 Monaten bis Zuchthaus von zwei
Jahren, bei einem Betrage über fünfzgig Thaler mit Zuchthaus von einem bis zu sechs
Jahren zu bestrafen.
5 117.
Wer aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit unrichtige Rapporte, Meldungen oder
Berichte erstattet, ist nach dem Grade der bewiesenen Fahrlässigkeit, oder der ge-
habten böswilligen Absicht, so wie nach Maßgabe der Größe des Schadens, welcher
daraus entstanden ist, oder hätte entstehen können, mit Arrest oder Arbeitshaus
bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
S. 118.
Wer im Dienst, oder in Beziehung auf denselben, durch Geschenke oder Zu-
sicherung einer Belohnung zu Pflichtwidrigkeiten sich bereit willig zeigt oder verleiten
läßt, hat strengen Arrest oder Arbeitshaus bis zu 6 Monaten verwirkt, auch sst
nach Umständen Versetzung in die zweite Elasse des Soldatenstandes, bei Unter-
officieren mindestens die Degradation undbei Officieren die Cassation auszusprechen