Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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gehörigen Additional-Convention vom 18. Februar 1852 (Ges. Samml. 1852, 
achtes Stück, Seite 47) sowie der darauf bezüglichen Uebereinkunft vom 26 Juni 
1846 zur Unterdrückung des Schleichhandels und vom Jahre 1837 hinsichtlich der 
Steuerbefreiung der beiderseitigen Handelsreisenden (Ges. Samml. 1847, erstes 
Stück, S. 1 und viertes Stück Seite 58) vom 1. Januar 1894 ab außer An- 
wendung. 
Von Seiten des unterzeichneten Ministeriums wird solches daher hierdurch 
zugleich mit dem weiteren Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge 
dessen namentlich die den belgischen Handelsreisenden nach Maßgabe der vorerwähn- 
ten Uebereinkunft vom Jahre 1847 im Fürstenthume gewährte unentgeldliche Aus- 
fertigung von Gewerbscheinen von dem bezeichneten Zeitpunkte an hinwegfällt. 
Rudolstadt, den 16. Januar 1854. 
Fäürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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