114 1854.
.I119.
Wer ohne Erlaubniß von der Wache sich entfernt, oder bei Commandos, oder
auf Maͤrschen seinen Platz ohne Erlaubniß verläßt, wird mit Arrest oder Arbeits-
haus bis zu 6 Monaten bestraft.
Thut dies der Befehlshaber einer Wache, oder eines Commandos, so hat der-
selbe Arrest.oder, nach Maßgabe der vorhandenen Gefahr, des entstandenen oder
zu befürchten gewesenen Nachtheils und des'gegebenen verderblichen Beispiels, Ar-
beitshaus bis zu fünfjähriger, im Kriege aber Zuchhaus bis zu lebenswieriger Dauer
und bei besonders erschwerenden Umständen die Todesstrafe verwirkt.
S. 120.
Den Schildwachen und einzelnen Posten ist perboten, sich niederzusetzen oder
niederzulegen, das Gewehr aus der Hand zu lassen, Taback zu rauchen, zu schlafen,
über die Grenze ihres Postens hinauczugehen, denselben vor erfolgter Ablbsung
zu verlassen, oder sonst ihre Dienstinstruction zu übertreten.
Wer diesem Verbote zuwider handelt, hat strengen Arrest von mindestens
14 Tagen oder Arbeitshaus bis zu 10 Jahren, im Kriege aber Zuchthaus bis zu
lebenswieriger Dauer, und bei besonders erschwerenden Umständen, die Todes-
strafe verwirkt.
. . §«12--.
Wer als Befehlshaber einer Wache, als Schildwache, oder als Posten ein
Verbtechen, welches er verhindern konnte und zu verhindern dienstlich verpflichtet
war, wissentlich begehen läht, wird eben so bestraft, alo ob er zur Ausübung des
Verbrechens thätige Hülfe geleistet hätte, und es ist diese Strafe noch zuverschärfen,
wenn er das Verbrechen aus gewinnsüchtiger Absichthat geschehen lassen.
. 122.
Wer einen seiner Aufsicht anvertrauten Arrestaten aus Fahrlässigkeit ent-
kommen läßt, ist mit Arrest, und wer aus Vorsah oder aus Furcht vor persönlicher
Gefahr dieses gethan hat, mit strengem Arrest von mindestens 1 Wochen oder mit
Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
. 123.
Befand der Enesprungene wegen Hochverraths, oder wegen eines andern, im
Geseh mit Todesstrafe bedrohten Verbrechens sich in Haft, und war demjenigen,