Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

116 185 4. 
F. 120. 
Hazardspiele sind gänzlich untersagt. Wenn Unterefficiere und Soldaten 
diesem Verbote zuwiderhandeln, sollen sie mit strengem Arrest , im Wiederholungs- 
falle aber, und besonders wenn sie aus dem Spiele ein Gewerbe machen, mit 
Arbeitöhausstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. 
K. 130. 
Wer ohne Genehmigung seines vorgesetzten Commandeurs sich verheirathet, 
ist mit Arrest von mindestens vier Wochen, oder mit Arbeitshaus bis zu sechs Mo- 
naten zu bestrafen. 
g. 131. 
Der Soldat soll mit seinen Kameraden in Eintracht leben, darf im Kampf, 
Noth und Gefahr sie nicht verlassen, und muß ihnen nach allen Kräften Hülfeleisten, 
wenn sie in erlaubten Dingen seines Veistandes bedürfen. 
g. 132. 
Einfache Beleidigungen der Gemeinen unter einander, sowie leichte thätliche 
Beleidigungen und Schlägereien derselben unter sich , sind mit Arress unter Unter- 
ossirieren aber entweder mit Arrest, oder bei besond imständen, mit 
Degradation zu bestrafen. 
K. 133. 
Wer irgend eine Dienstgewalt über andere auszuüben hat, soll durch ruhiges, 
ernstes und gesetztes Benehmen die Achtung und das Vertrauen seiner Untergebenen 
sich zu erwerben suchen, und von denselben nur solche Geschäfte und beistungen for- 
dern, welche der Dienst mit sich bringt. Er darf seinen Untergebenen den Dienst 
nicht unnihig erschweren, und dieselben weder wörtlich beschimpfen, noch miß- 
handeln. Auch darf von ihm das Dienstansehen nicht mißbraucht werden, um auf 
Kosten seiner Untergebenen sich Vortheile zu verschaffen. 
Die Verletzung dieser Pflichten hat Arrest oder Arbeitshausstrafe zur Folge. 
137. 
Der Soldat soll das Eigenthum des Landeöherrn, des Staates undder Unter- 
thanen gegen jeden Angriff beschützen. Deshalb sind Diebstahl und Betrug für 
den Soldaten besonders schimpflich und strafbar.
	        
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