Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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5. 135. 
Der Diebstahl wird nach den allgemeinen Strafgeseczen geahndet, aber als 
Militairverbrechen behandelt, sobald er gegen einen Kameraden oder an Militair= 
effecten verübt worden ist. 
r’rn 
Die in den Militairgeseen für den Kriegözustand ertheilten einzelnen Vor- 
schriften fu nden auch in Friedenszeiten Anwendung, wenn bei außerordentlichen 
Vorfälle Okfficier bei T 6 hat bekannt machen lassen, 
daß virs Vorschrft für die Dauer des eingetretenen außerordentlichen Zustandes 
zur Anwendung kommen würden. 
  
« gis-i. 
Die durch die vorstehenden Bestimmungen nicht getroffenen unerlaubten Hand- 
lungen fallen unter das Strafgesetzbuch und der Jurisdiction der Civilgerichte an- 
heim, sofern sie nicht als Disciplinarvergehen zu becrachten sind. 
IV. Abschnitt. 
Von den Diseiplinarvergehen und deren Bestrafung. 
S. 138. 
Geri b ilitaitische Zucht und Ord d Ueb 
  
der nb über welche die K. 87—137 keine Strafbestimmungen ent- 
halten, sind Disciplinarvekgehen und als solche von den Vorgesehten zu bestrafen. 
K. 139. 
Außerdem können alle in den 5. 125— 133 aufgeführten Vergehen unter geeig- 
neten Umständen und nach pflichtmäßigem Erachten des Contingents-Commandeurs 
disciplinarisch bestraft werden. 
. 140. 
Wer nach erfolgter Disciplinarbestrafung in dasselbe Verbrechen zurückfällt, 
soll, wenn nicht besondere Milderungsgründe eintreten, härter, als für das frühere 
Vergehen bestraft werden. Reicht aber die Disciplinarstrafgewalt dazu nicht aus, 
so muß gerichtliches Verfahren eintreten. 
1 
Als Dieciplinarstrafen dürfen von 8 Militairvorheschten verhaͤngt werden: 
Hürftl. Schw. Rudolst. Gesesomml. XV.
	        
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