118 1854.
A. gegen Officiere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Mi-
litairbeamten:
1. Verweise:
r) ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgesetzten (einfacher Verweis),
b) vor versammeltem Officier-Corps (förmlicher Verweis),
) durch Parolebefehl, mit Eintragung der Veranlassung in die Parolebücher
(strenger Verweis);
2. Stubenarrest, gegen Hauptleute bis zu 7, gegen Ober= und Unterlieutenants
bis zu 14 Tagen.
Bloße Zurechtweisungen sind als Strafverweise nicht anzusehen.
B. Gegen Unterofficiere und diemitihnen in9gleichem Rangestehenden
Militairbeamten:
1. Verweis vor versammelten Officieren und Unterofficieren der Compagnie;
2. Strafdienst;
3. Kasernen-, Quartier= oder gelinder Arrest bis zu 2 Wochen;
4. mittlerer Arrest bio zu 14 Tagen.
Gecgen Portespee-Unterofficire und die mit ihnen in gleichem Range stehenden
Militairbeamten darf indeß mittlerer Arrest nicht verfügt werden.
C. Gegen Gefreite und Gemeine:
1. kleinere Disciplinarstrafen:
a) Verweie vor versammelter Compagnie,
b) Nachexercieren,
Dc) Strafdienst,
4) Strafarbeiten iu der Kaserne, im Quartier, in den Monturkammern oder
auf den Schießständen,
#) Erscheinen zum Rapport oder zum Appell in einem bestimmten Anzuge,
s) Entziehung der freien Disposition über das Tractement und dessen Ueber-
weisung an einen Unterofficier zur Verwaltung oder zur Auszahlung dessel-
ben in täglichen Raten;
2. Arreststrafen und zwar:
a) Kasernen-, Quartier= oder gelinder Arcest bis zu 2 Wochen,
b) mittlerer Arrest bis zu 14 Tagen,
strenger Arrest bis zu einer Woche;