1854. 19
3) gegen Gefreite: die Enkfernung von dieser Charge, wodurch sie die
Vorzüge derselben verlieren.
Gegen Gemeineder 2ten Classe des Soldatenstandes darf,
außer den unter C. gedachten Strafen, auch körperliche Züchtigung bis zu 30 Hieben
diSciplinarisch berhängt werden.
Außer denin diesem M phengedachten klei Dieciplinarstrafen ké
als solche noch verhängt werden:
I. die Versagung der Erlaubniß, nach dem Zapfenstreiche sich außerhalb des
Quartiers aufhalten zu dürfen;
2. der Stadtarrest;
3. die Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreiche in das
Quattiet zurückzukommen)
4. die Stellung unter specielle Aufsicht eines Unterofficiers, ohne dessen Erlaub-
niß der Bestrafte sich keinen Augenblick aus dem Quartier entfernen darf;
5. Bisitation des Abends oder zu bestimmten Tagesstunden im Quartier.
S. 142. «
WennaufMåtschkn,imLagek,odcrsonst,denöctlichenumständennach,die
Anwendung der Arreststrafen gegen Unterofficiere und Gemeine nicht statt finden
kann, so soll für die Dauer der Strafzeit, statt des gelinden und mittleren Arrestes,
Entziehung gewöhnter Bedürfnisse, z. B. des Branntweins und Tabacks, und bei
Gemeinen zugleich Heranziehung zu vorkommenden Arbeiten eintreten; statt des
strengen Arrestes aber Anbinden an einen Baum oder an eine Wand, so daß der
Bestrafte sich nicht niederlegen oder setzen kann. Dieses Anbinden darf jedoch den
Zeitraum von drei Stunden täglich nicht übersteigen, und muß die Vollstreckung
dieser Strafe vor den Augen des Publikums möglichst vermieden werden.
.143.
Diciplinarstrafgewalt steht nur den Officieren zu, denen der Befehl über eine
oder mehrere Truppenabtheilungen (einzelne Compagnien und ganzes Contingent),
oder über ein abgesondertes Commando (z. B. Detachement in Frankenhausen) mit
Verantwortlichkeit über die Disciplin übertragen ist, gegen die Untergebenen dieses
Dienstbereichs. Die Disaiplinarstrafgewalti ist nicht an die Charge,c sondern an die
Function geknuͤpft, und geht w
Es ist jedoch jeder Pöherei im Range berechtigt, den nach dem Grade oder, bei