Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 19 
3) gegen Gefreite: die Enkfernung von dieser Charge, wodurch sie die 
Vorzüge derselben verlieren. 
Gegen Gemeineder 2ten Classe des Soldatenstandes darf, 
außer den unter C. gedachten Strafen, auch körperliche Züchtigung bis zu 30 Hieben 
diSciplinarisch berhängt werden. 
Außer denin diesem M phengedachten klei Dieciplinarstrafen ké 
als solche noch verhängt werden: 
I. die Versagung der Erlaubniß, nach dem Zapfenstreiche sich außerhalb des 
Quartiers aufhalten zu dürfen; 
2. der Stadtarrest; 
3. die Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit vor dem Zapfenstreiche in das 
Quattiet zurückzukommen) 
4. die Stellung unter specielle Aufsicht eines Unterofficiers, ohne dessen Erlaub- 
niß der Bestrafte sich keinen Augenblick aus dem Quartier entfernen darf; 
5. Bisitation des Abends oder zu bestimmten Tagesstunden im Quartier. 
S. 142. « 
WennaufMåtschkn,imLagek,odcrsonst,denöctlichenumständennach,die 
Anwendung der Arreststrafen gegen Unterofficiere und Gemeine nicht statt finden 
kann, so soll für die Dauer der Strafzeit, statt des gelinden und mittleren Arrestes, 
Entziehung gewöhnter Bedürfnisse, z. B. des Branntweins und Tabacks, und bei 
Gemeinen zugleich Heranziehung zu vorkommenden Arbeiten eintreten; statt des 
strengen Arrestes aber Anbinden an einen Baum oder an eine Wand, so daß der 
Bestrafte sich nicht niederlegen oder setzen kann. Dieses Anbinden darf jedoch den 
Zeitraum von drei Stunden täglich nicht übersteigen, und muß die Vollstreckung 
dieser Strafe vor den Augen des Publikums möglichst vermieden werden. 
.143. 
Diciplinarstrafgewalt steht nur den Officieren zu, denen der Befehl über eine 
oder mehrere Truppenabtheilungen (einzelne Compagnien und ganzes Contingent), 
oder über ein abgesondertes Commando (z. B. Detachement in Frankenhausen) mit 
Verantwortlichkeit über die Disciplin übertragen ist, gegen die Untergebenen dieses 
Dienstbereichs. Die Disaiplinarstrafgewalti ist nicht an die Charge,c sondern an die 
Function geknuͤpft, und geht w 
Es ist jedoch jeder Pöherei im Range berechtigt, den nach dem Grade oder, bei
	        
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