120 1854.
gleichem Grade, nach dem Dienstalter unter ihm Stehenden Zurechtweisungen und
Ruͤgen zu ertheilen, sie auch noͤthigenfalls zu verhaften odet verhaften zu lassen. Eine
solche Verhaftung muß indeß von ihm sofort dem naͤchsten mit Disciplinarstrafge-
walt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden.
. 144.
Der Commandeur des Contingents ist berechtigt, gegen Officiere, Unteroffi-
ciere, Gefreite und Gemeine alle überhaupt zuldssigen Diöciplinarstrafen zu ver-
hängen. Dasselbe gilt rücksichtlich der Militairbeamten.
K. 145.
Die Disciplinarstrafgewalt der Compagnie-Chefe beschrankt sich
1) gegen Officiere auf einfachen und förmlichen Verweis;
2) gegen Unterofficiere und die in gleichem Range stehenden Militairbeamten
auf Strafdienst, gelinden Arrest bis zu 6 Tagen undmittleren Arrest bis zu Tagen ;
3) gegen Gefreite und Gemeine auf die kleineren Diöciplinarstrafen, gelinden
Arrest bis zu 10 Tagen und mittleren Arrest bis zu 5 Tagen.
Ist jedoch die Compagnie detachirt, so steht dem Compagnie-Chef die Straf-
gewalt des Bataillon-Commandeurs zu.
. 146.
Detachirte Officiere, auch wenn ercht Compagnie-Commandeure sind, haben
gegen Unterofficiere und Gemeine des Commandos, mit dessen Führung sie beauf-
tragt worden, die Strafbefugnisse eines Compagnie-Chefs. Sie können einen, dem
Commando beigegebenen Officier segar nöthigen Falls in Arrest setzen, haben aber
bei ihrem Vorgesetzten hiervon sofort Meldung zu machen.
S. 117.
Jede von einem detachirten Officier bestimmte Disciplinarbestrafung muß dem
unmittelbaren Vorgeseczten sogleich gemeldet werden.
S. 148.
Vor der Verhängung einer Disciplinarstrafe muß der Vorgesetzte von der Ver-
schuldung des zu Bestrafenden auf eine, seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassene
Act sich überzeugt haben. An die Regeln eines gerichtlichen Beweises ist er hierbei
zwar nicht gebunden, er muß jedoch den Hergang der Sache durch mündliche, und
wenn es erforderlich sein sollte, schriftliche oder protorollarische Verhandlungen in-