1854. 7
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viertes Stüch vom Jahre 1854.
III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 3. Februar 1854, betreffend den zwischen dem hiesigen Gonvernement
und der Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen Vertrag wegen
gegenseitigen Schutzeb ded literarischen und artistischen Eigenthums.
Der zwischen dem hiesigen Gouvernement einerseits und der Kaiserlich Fran-
zösischen Regierung andererseits unkerm 16. December 1853 abgeschlossene Vertrag
wegen gegenseitigen Schutzes des literarischen und artistischen Eigenthums wird,
nach erfolgter Auswechselung der beiderseitigen Höchsten Ratifications-Urkunden
durch die betreffenden Bevollmächtigten, in nachstehender Ausfertigung zur Nach-
achtung hierdurch bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 3. Febr. 1857.
Färstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt und Seine
Majestat, der Kaiser der Franzosen, beide gleichmäßig von dem Wunsche beseelt,
Wissenschaft und Kunst zu schützen und die hierauf bezüglichen nützlichen Unterneh-
men zu fördern, haben zu diesem Ende beschlossen, in Gemeinschaft die Maßregeln
zu ergreifen, welche als die geeignetsten erscheinen, in beiden Staaten das Eigen-
thum an schriftstellerischen und künstlerischen Werken, die zum ersten Male in Frank-
reich oder im Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt erschienen sind, den Urhebern
derselben oder deren Stellvertretern zu sichern.
Hhürstl. Schw. Rudolst. Gelelamml. XV. 4