Contents: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Urkunde 
8 
76 
218 
1718, 
172 
172, 
126 
Art. 
749 
8 
5r— 
66 
die erneute Bestellung eines Vorstands- 
mitgliedes ist von dem Vorstande zur 
Eintragung anzumelden. Der An- 
meldung ist eine Abschrift der U. 
über die Anderung oder die erneute 
Bestellung beizufügen. 78. 
.. Der Anmeldung zur Eintragung 
der durch Beschluß der Mitglieder- 
versammlung bestellten Liquidatoren 
des Vereins ist eine Abschrift des 
Beschlusses, der Anmeldung einer Be- 
stimmung über die Beschlußfassung 
der Liquidatoren eine Abschrift der 
die Bestimmung enthaltenden U. bei- 
zufügen. 78. 
Verjährung. 
. .Ein Anspruch aus einem voll- 
streckbaren Vergleich oder einer voll- 
streckbaren M. „verjährt in dreißig 
Jahren, auch wenn er einer kürzeren 
Verjährung unterliegt. 219, 220. 
Verwandtschaft. 
1720 Anerkennung der Vaterschaft 
nach der Geburt des Kindes in einer 
öffentlichen U. s. Kind — Verwandt- 
schaft. 
Vollmacht. 
Aushändigung einer Vollmachtsu. f. 
Vollmacht — Vollmacht. 
176 Kraftloserklärung einer Voll- 
machtsu. s. Vollmacht — Vollmacht. 
Willenserklärung. 
Unterzeichnung einer U., für die durch 
G. schriftliche Form vorgeschrieben ist 
s. Willenserklärung — Millens- 
erklärung. 
Urkundsperson. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Urschrift. 
Verein. 
s. Urkunde — Verein. 
Die U. der Vereinssatzung ist mit der 
Bescheinigung der Eintragung zu ver- 
sehen und zurückzugeben. 71. 
127 
  
8 
71 
864 
775 
1309 
1312 
1344 
Urteil 
Der Anmeldung der Anderung einer 
Vereinssatzung ist der die Anderung 
enthaltende Beschluß in U. und Ab- 
schrift beizufügen. 
Die Vorschriften der §§ 60—64 
und des § 66 Abs. 2 finden ent- 
sprechende Anwendung. 78. 
Urteil 
s. auch Ausschlussurteil. 
Besitz. 
Das Erlöschen eines nach den §§ 861, 
862 begründeten Anspruchs tritt auch 
dann ein, wenn nach der Verübung 
der verbotenen Eigenmacht durch rechts- 
kräftiges Urteil festgestellt wird, daß 
dem Thäter ein Recht an der Sache 
zusteht, vermöge dessen er die Her- 
stellung eines seiner Handlungsweise 
enisprechenden Besitzstandes verlangen 
kann. 865. 
Bürgschaft. 
Hat sich der Bürge im Auftrage des 
Hauptschuldners verbürgt oder stehen 
ihm nach den Vorschriften über die Ge- 
schäftsführung ohne Auftrag wegen 
der Übernahme der Bürgschaft die 
Rechte eines Beauftragten gegen den 
Hauptschuldner zu, so kann er von 
diesem Befreiung von der Bürgschaft 
verlangen: 
4. wenn der Gläubiger gegen den 
Bürgen ein vollstreckbares U. auf 
Erfüllung erwirkt hat. 
Ehe. 
Erhebung der Nichtigkeitsklage oder 
der Restitutionsklage gegen ein U., 
durch das die frühere Ehe aufgelöst 
oder für nichtig erklärt worden ist s. 
Ehe — Ehe. 
Ehescheidungsu. s. Ehe — Ehe. 
Einwendungen aus der Nichtigkeit der 
Ehe gegen ein zwischen einem der 
Ehegatten und einem Dritten er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.