Urkunde
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76
218
1718,
172
172,
126
Art.
749
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5r—
66
die erneute Bestellung eines Vorstands-
mitgliedes ist von dem Vorstande zur
Eintragung anzumelden. Der An-
meldung ist eine Abschrift der U.
über die Anderung oder die erneute
Bestellung beizufügen. 78.
.. Der Anmeldung zur Eintragung
der durch Beschluß der Mitglieder-
versammlung bestellten Liquidatoren
des Vereins ist eine Abschrift des
Beschlusses, der Anmeldung einer Be-
stimmung über die Beschlußfassung
der Liquidatoren eine Abschrift der
die Bestimmung enthaltenden U. bei-
zufügen. 78.
Verjährung.
. .Ein Anspruch aus einem voll-
streckbaren Vergleich oder einer voll-
streckbaren M. „verjährt in dreißig
Jahren, auch wenn er einer kürzeren
Verjährung unterliegt. 219, 220.
Verwandtschaft.
1720 Anerkennung der Vaterschaft
nach der Geburt des Kindes in einer
öffentlichen U. s. Kind — Verwandt-
schaft.
Vollmacht.
Aushändigung einer Vollmachtsu. f.
Vollmacht — Vollmacht.
176 Kraftloserklärung einer Voll-
machtsu. s. Vollmacht — Vollmacht.
Willenserklärung.
Unterzeichnung einer U., für die durch
G. schriftliche Form vorgeschrieben ist
s. Willenserklärung — Millens-
erklärung.
Urkundsperson.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Urschrift.
Verein.
s. Urkunde — Verein.
Die U. der Vereinssatzung ist mit der
Bescheinigung der Eintragung zu ver-
sehen und zurückzugeben. 71.
127
8
71
864
775
1309
1312
1344
Urteil
Der Anmeldung der Anderung einer
Vereinssatzung ist der die Anderung
enthaltende Beschluß in U. und Ab-
schrift beizufügen.
Die Vorschriften der §§ 60—64
und des § 66 Abs. 2 finden ent-
sprechende Anwendung. 78.
Urteil
s. auch Ausschlussurteil.
Besitz.
Das Erlöschen eines nach den §§ 861,
862 begründeten Anspruchs tritt auch
dann ein, wenn nach der Verübung
der verbotenen Eigenmacht durch rechts-
kräftiges Urteil festgestellt wird, daß
dem Thäter ein Recht an der Sache
zusteht, vermöge dessen er die Her-
stellung eines seiner Handlungsweise
enisprechenden Besitzstandes verlangen
kann. 865.
Bürgschaft.
Hat sich der Bürge im Auftrage des
Hauptschuldners verbürgt oder stehen
ihm nach den Vorschriften über die Ge-
schäftsführung ohne Auftrag wegen
der Übernahme der Bürgschaft die
Rechte eines Beauftragten gegen den
Hauptschuldner zu, so kann er von
diesem Befreiung von der Bürgschaft
verlangen:
4. wenn der Gläubiger gegen den
Bürgen ein vollstreckbares U. auf
Erfüllung erwirkt hat.
Ehe.
Erhebung der Nichtigkeitsklage oder
der Restitutionsklage gegen ein U.,
durch das die frühere Ehe aufgelöst
oder für nichtig erklärt worden ist s.
Ehe — Ehe.
Ehescheidungsu. s. Ehe — Ehe.
Einwendungen aus der Nichtigkeit der
Ehe gegen ein zwischen einem der
Ehegatten und einem Dritten er-