Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 127 
Die Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, sowie der Grund derselben muß durch 
ärztliche Atteste und durch, von dem Commandeur des Contingents zu beglaubigende 
Bescheinigung des Compagnie · Chefs festgestellt werden. 
Wir behalten Uns vor, in den Fällen No. 1, 2 und 3 bei Bescheinigung der Inva- 
lidität ohne Erwerbsunfähigkeit aus besonderen Gründen eine Unterstützung zu gewäh- 
rep, deren Höhe und Dauer nach den Umständen des einzelnen Falles abgemessen werden 
wird. 
S. 11. 
Invalide Unterofficiere, Spielleute und Gemeine, welche noch zu kleineren Dien- 
sten, wie in Schwarzburg, Frankenhausen und zum inneren Dienst fähig sind, worüber 
sich das ärztliche Attest näher auszusprechen hat, werden nach Maßgabe des Bedürfnisses 
unter dem Namen „Halbinvalide“ nach Anordnung des Militair-Crmmandos zu 
den grei Jueten Diensten verwendet. 
Die Halbinvaliden beziehen die von ihrem früheren Tractement zu berechnende ge- 
sebliche Pension, werden uniformirt und erhalten Brod und Quartierverpflegung. 
S. 12. 
Alle mit Pension entlassenen Personen des Soldatenstandes sowie die mit Warte- 
geld zur Disposition gestellten Officiere sind bei Verlust der Pension oder des Warte- 
geldes verbunden, sich anderweit im Civildienst verrenden zu lassen. 
Bei einer solchen Verwendung wird die von dem Betheiligten früher bekleidete 
Charge berücksichtigt und ein Gehalt gewährt werden, welches dem früher bezogenen 
militairischen Diensteinkommen, das bei der Pensionirung zu Grunde gelegt wird, 
Mindestens gleichkommt. 
S. 13. 
Bei Berechnung der Pension aller Chargen wird dasjenige Diensteinkommen zu 
Grunde gelegt, welches der Pensionsberechtigte bereits ein volles Jahr im actiren Dienst 
bezogen hat. 
Bei den Officiers-Chargen kommt nur das reine Gehalt mit den etwanigen Func- 
tionszulagen in Berücksichtigung. Nebenbezüge, Nemontegelder, Pferderationen u. s. w. 
kommen nicht mit in Ansatz (C. 10 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst rom 1. Mai 
1850 
b#e Pension für Unterofficiere, Spielleute und Gemeine wird von dem baaren 
Tractement, den Quartier., Bekleidungs-und Brodgeldern berechnet. Die Bekleidungs-
	        
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