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XXXVI. Ministerial-Verordnung
vom 28. April 1854, die Ausführung des Militairpensionsgesetzes von
demselben Tage betreffend.
Zum Zweck der Ausführung des Militairpensionsgesetzes vom 28. Apül 1851
wird hiermit Folgendes bestimmt:
8. 1.
Erscheint die Verabschiedung eines Officiers ohne Antrag desselben als erforderlich,
weil seine persönlichen Leistungen den Anforderungen des Dienstes nicht mehrentsprechen,
(5. 3 No. 1 und S. 4 des Militairpensionsgesetzes), so hat der Commandeur den des-
sallsigen Antrag bei dem Fürstlichen Ministerio einzubringen. Der Antrag muß, wenn
eine Geistes= oder Körperkrankheit behauptet wird, auf ein Attest des Bataillonsarztes,
in den Fällen aber, wo die persönlichen Leistungen des Officiers aus anderen Grün-
den nicht mehr als genügend erscheinen, auf die Erklärung der drei ältesten Offieiere
des Contingents gegründet sein.
8. 2.
Geht ein Cntlassungs= bezüglich Pensionsgesuch von einem im activen Dienste be-
findlichen oder zur Disposition gestellten Ofsicier des Fürstlichen Conkingents selbst aus,
so ist dasselbe schriftlich bei dem Fürstl. Militair. Commando anzubringen. Das Gesuch
muß die Gründe, auf welche der Antrag gestützt wird, kurz angeben, und bei erhobenen
Pensionsansprüchen einen Nachweis über diejenigen Punkte enthalten, welche das Gesetz
in den S§. 4, 7 und 9 näher bezeichnet. Hat das Lebensalter des Antragstellers auf
die zu fassende Entschließung Einfluß (§. 7 des Gesehes), so ist auch ein Taufzeugniß
beizubringen.
8. 3.
Wird das Pensionsgesuch auf die Behauptung der Invalidität gestũtzt (S. 4, 5, 7.
9 des Gesetzes), so veranlaßt das Fürstliche Militair-Commando den Bataillonsarzt, die
behauptete Invalidität zu prüfen und das erforderliche Invaliditätsattest auszustellen.
Hierbei ist nach der dem Bataillonsarzt ertheilten besonderen Instruction zu verfahren.
Die Ausstellung des Invaliditätsattestes kann nur durch den Vataillonsarzt erfol-
gen, sellst dann, wenn der Antragsteller von einem anderen Arzte behandelt sein sollte.