s 1854.
Zu diesem Zwecke haben Hoͤchstdieselben und —— Bevollmäch-
tigte ernannt, und zwar:
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, den Herrn
Wilhelm von Eisendecher, Dortor der Rechte, Staatsrath, Gesandten und
bevollmächtigten Minister von Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg bei der deut-
schen Bundesversammlung, Großkreuz, Comthur und Ritter mehrerer Orden;
Seine Majestät, der Kaiser der Franzosen, den Herrn August Marquis
von Tallenay, Großoffizier des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlezion, Großkreuz
des spanischen Ordens Isabella der Katholischen, und des Großherzeglich Hessi-
schen Ordens Philipp des Großmüthigen, Comthur des Königlich Portugiesischen
Ordens der Empfängniß und des rômischen St. Gregorius-Ocdens, Offizier des
Königlich Belgischen Leopolds-Ordens, Allerhöchst-Ihren außerordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Minister bei dem Durchlauchtigsten Deutschen Bunde,
bevollmächtigter Minister! bei Seiner Heheitd dem Herzoge von Nassau und außer-
beider freien Stadt Frankfurt,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer beiderseitigen richtig befundenen
Vollmachten , über folgende Artikel aberinpeeen sind:
Artikel 1.
Das ausschließliche Recht der Urheber, dee schriftstellerischen odet kuͤnstleri-
schen Werke, als Buͤcher, Schriften, dramatische Werke, musikalische Composi-
tionen, Gemälde, Kupferstiche, Lithographien, Zeichnungen, bildhauerische Ar-
beiten und andere Erzeugnisse der Literatur und der Kunst zu vervielfältigen, soll in
beiden Staaten gleichmaßigen Schutz genießen, dergestalt, daß der Schutz der in
Frankreich durch das Deccet vom 28. März 1852 den im Fürstenthume Schwarz-
burg-Rudolstadt erschienenen Werken zugestanden ist, wechselsweise auch den in
Frankreich erschienenen Werken im Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt nach
Maßgabe der im Fürstenkhume über diese Materie geltenden Gesetze und Verord,
nungen zu Theil werden soll. Die gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter der
lrbehern von Werken der Wissenschaft oder Kunst sollen des Schutzes, welcher letzte-
ren d standen ist, in derselben Maßetheilhaftig sein.
Art. 2.
Die Bestimmungen des ersten Artikels finden auch auf die Darstellung oder
Ausfuͤhrung dramatischer oder musikalischer Werke insoweit gleichmaͤßige Anwen-