Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

134 1854. 
Diener und Unterthanen entgegenzutreten, wird hiermit bestimmt, daß jeder Fürst- 
liche Diener während der Dauer der Landestrauer mindestens einen schwarzen Flor 
um den linken Arm und um den Hut zu tragen hat. 
Auch das Fürstliche Officiercorps hat einen Flor um den Arm anzulegen. 
Alle Fürstlichen Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des 
schwarzen Siegellacks, bezüglich der schwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem 
hat das Fürstliche Ministerium bei allen Ausfertigungen und Erlassen schwarzge- 
rändertes Papier in Anwendung zu bringen. 
8. 6. 
Alle vorstehend getroffenen Anordnungen sind von den betreffenden Fürstlichen 
Behörden und Beamten weltlichen und geistlichen Standes sofort zur Ausführung 
zu bringen. 
Rudolstadt, den 12. Juni 1854. 
Färstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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