1854. 137
steriums die von anderen Eisenbahnen, also auch von der Thüringischen Eisenbahn, auf
die Main-Weser-Eisenbahn übergehenden Transporte von übergangssteuerpflichtigen
Gegenständen und zwar von Bier, Branntwein, Obstwein und Wein, wemm
dieselben nach dem Großherzogthume Hessen, nach dem Gebiete der freien Stadt Frank-
furt, nach Baden, Württemberg u. s. w. bestimmt sind, zu Verhütung der sonst für die
Versender entstehenden Nachtheile mit vorschriftsmäßigen Uebergangsscheinen, deren
Ausfertigung in den bezüglichen Fällen von Seiten der Betheiligten bei den Fürstlichen
Rent= und Steuer-Aemtern zu beantragen ist, versehen sein müssen.
Rudolstadt, den 22. Mai 1854.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen.
Th. S
Schwarß. r 3%
4 Loch.
XrL. Ministerial-Bekanntmachung,
die dem Steucramte zu Römhild ertheilte Befugniß zur Erledigung von Be-
gleitscheinen II betreffend, vom 2. Jui 1854.
Nachdem für angemessen erachtet worden, dem Herzoglich Sächsischen Steueramte
zu Römhild vom 1. k. M. ab die Besugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II zu
ertheilen, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntuh gebracht.
Rudolstadt, den 2. Juni 1851.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtb. der Finanzen.
. h. Sch wa
XLIII. Einführungs-Gesetz
zur Erecutions-Ordnung für das Fürsteuttum Schwarzburg-Aludolstadt, vom
10. Juni 1854, nebst der Erceutiond-Ordunng.
Wir Friedrich Günther, von Gottee Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.
urkunden und bekennen hiemit, daß Wir auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit
Beiralh und Zustimmung des getreuen Landtags die anliegende Executions-Ordnung
21
A. Koch.