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durch ein rechtskräftiges Erkenntniß oder durch einen gerichtlich abgeschlossenen Vergleich,
oder ein zum gerichtlichen Protocoll erklärtes Zugeständniß, ihrer Existenz und ihrem
Umfang nach, festgestellt sind.
Hat ein Erkenntniß das Dasein einer rechtlichen Verbindlichkeit nur im Allgemei-
nen ausgesprochen (z. B. die Verpflichtung zum Schadensersatz), ohne zugleich den Um-
fang der Forderung festzustellen, so muß letzterer erst durch ein besonderes Liquidations-
verfahren rechtskräftig ermittelt sein, bevor auf Hülf den kann
Für den Lignidationsproceß gelten die Vorschriften über das Versahren bei gering-
fügigen Rechtsstreitigkeiten.
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Erkenntnisse, gegen welche nach den Proceßgeseten Rechtsmittel mit Suspensiv-
Effect nicht zulässig sind, werden sofort nach ihrer Publication vollstrecckar. Wenn
sich der Verurtbeilte vor Ablauf der zehntägigen Nothfrist zur Einlegung eines Rechts-
mittels dem Erkenntnisse ausdrücklich unterworfen hat, gilt die Rechtskrast und die Voll-
swechanken als von dem Zeitpunkte an eingetreten, wo diese Erklärung bei Gericht ab-
gegeben ist
Istm ein Theil dek Forderung nicht ganz bestimmt festgestellt, so wird die Hülfs-
vollstreckung wegen des festgestellten Theiles dadurch nicht aufgehalten.
2) Executionsgericht.
8. 4
Der Antrag ist bei dem Proceßgerichte erster Instanz, in den Fällen der 88. 6 und
76 aber bei dem Einzelgerichte, dem der Verpflichtete unterworfen ist, einzubringen. Die
Hülfsvollstreckung selbst gehört regelmäßig vor das Einzelgericht und bei Militgirperso-
nen, wenn es sich um Execution in das bewegliche Vermögen und um Beschlagnahme
von Gagen, Löhnungen u. s. w. handelt, vor die Militairgerichte (§. 3 der Verordnung
bom 31. Mai 1850 — Gesetzsamml. 1850. S. 431 fl.).
3) Exceutionsgesuch.
8. 5
Das Executionsgesuch muß außer dem Nachweise der Existenz einer der in der ge-
genwärtigen Exccutions-Ordnung für die Zulässigkeit der Hülfsvollstreckung bestimmten
Voraussetzungen
eine genaue und vollständige Angabe alles desjenigen enthalten, wozu dierichter-
liche Hülfe in Auspruch genommen werden soll.