Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

140 1854. 
Bei Geldschulden hat der Antragsteller eine vollständige und übersichtliche Berech- 
nung der Hauptschuld und Nebenforderungen aufzustellen, auch zugleich diejenigen Ko. 
sten, welche durch das Ansuchen selbst entstanden sind, mit zu verzeichnen und die einzel- 
nen Ansätze, insoweit nicht deren Richtigkeit aus den Acten und der Berechnung erhellt, 
glaubhaft zu belegen. 
Das Gesuch muß 
2) die Art wie, und die Mittel, durch welche die Hülse in Gemähheit der gesetzli- 
chen Vorschriften zu vollstrecken ist, genau angeben und näher bezeichnen. 
Eine Unvollständigkeit des Gesuchs in dieser letztern Hinsicht hat zur Folge, daß 
die Execution in das Mobiliar des Schuldners vollstreckt wird, wenn der Richter nicht 
votziehen sollte, zuvörderst noch die bestimmte Angabe des Hülfsobjects vom Ansuchen- 
den zu erfordern. 
8. 6. 
Sollen Advocatengebühren im Wege der Execution beigetrieben werden, so hat 
der Antragsteller seinem Gesuche das richterliche Festsetzungödecret, sofern dasselbe sich 
nicht schon bei den Acten des angerufenen Gerichtes befindet, beizufügen. 
4) Richterliche Verfügung auf das Executionsgesuch. 
.J. 
Ein ungegründetes oder unzeitiges Executionsgesuch bat das Gericht sofort zurück- 
zuweisen. 
Ist das Gesuch an sich begründet, und das angegebene Mittel und die verlangte 
Ark der Execution zulässig, so setzt der Richter die Forderung an Hauptschuld, Zinsen 
und Kosten fest, bringt zu den letztern die ehra rückständigen Gerichtskosten, sowie die 
Kosten für die Ausfertigung auf das Executionsgesuch hinzu und erläßt unter Berück- 
sichtigung der in dieser Exerutions-Ordnung ertheilten speciellen Vorschriften an den 
Schuldner die Auflage, den Gläubiger innerhalb bestimmter Frist zu befriedigen. « 
Die Frist kann nur mit Zustimmung des Antragstellers erstreckt werden. In der 
richterlichen Auflage muß dem Verpflichteten für den Fall, daß er innerhalb der bestimm- 
ten Frist dem Befehle nicht Folge leisien würde, die vom Gesetz ausschließlich vorge- 
schriebene oder vom Antragsteller, innerhalb der Grenzen seiner Wahlbefugnisse, in 
Vorschlag gebrachte Art der Hülfsvollstreckung angedroht werden. 
Der Ansuchende ist von der erfolgten Auflage in Kenntniß zu setzen. 
Ist die Verurtheilung durch Gegenleistungen des obsiegenden Theiles bedingt, 
  
 
	        
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