Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 141 
welche gleichzeitig (Zug um Zug) eintreten sollen (z. B. Zahlung des Kaufgeldes für die 
abzuliefernde Sache), so ist dies in der Auflage mit auszudrücken. 
5) Weiteres Verfahren. 
8. 8. 
Leistet der Schuldner der an ihn erlassenen Auflage innerhalb der bestimmten Frist 
keine Folge, so wird auf ferneres Nachsuchen des Antragstellers mit Vollstreckung 
der angedrohten Hülfshandlungen verfahren. 
Handelt es sich un Beitreibung von Kosten oder ähnlichen Leistungen auf Reqauisi- 
tion einer öffentlichen Behörde, so bedarf es eines solchen ferneren Antrages nicht: 
es wird vielmehr, sobald der Schuldner nicht innerhalb der bestimmten Frist die Erfül- 
lung seiner Verbindlichkeit nachweist, ohne Weiteres zur wirklichen Hülfsvollstreckung 
vorgeschritten (§. 76.). 
S. 9. 
Befinden sich Personen oder Sachen, gegen welche die Hülfshandlungen gerichtet 
werden sollen, nicht im Bereiche des Proceßgerichtes, so hat letzteres nach Eingang des 
Executionsgesuches und nachdem demselben stattgegeben ist, das zustäindige Gericht um 
die Vollstreckung zu ersuchen. Befinden sich dagegen jene Personen oder Sachenin dem 
Bezirke des Proceßgerichtes, so hat dieses die Hülfe selbst zu vollstrecken und, wenn es 
ein Kreisgericht ist, damit das Einzelgericht, welchem die betreffenden Personen und 
Sachen unmittelbar unterworfen sind, zu beauftragen. 
Dem requirirten bezüglich beaustragten Gerichte ist der Grund, der Gegenstand 
und die Art der Vollstreckung genau anzugeben, auch in Fällen, wo dies nicht von selbst 
klar ist, zugleich dasjenige, woraufsich die Competenz des requirirenden oder beauftragen- 
den Gerichts in der betreffenden Sache gründet, mit anzuführen. 
Das ersuchte oder beauftragte Gericht hat die Vollstreckungshandlung, ohne vor- 
hängige weitere Versügung, alsbald vorzunehmen oder das etwaige Hinderniß dem Pro- 
cengerichte sofort anzuzeigen. 
Werden gegen das Verfahren des requirirten oder beauftragten Nichters bei An- 
wendung der geordneten Zwangomittel Widersprüche erhoben, so hat dieser Richter selbst 
bierüber zu entscheiden, es müßten denn die Anordnungen, gegen welche die Beschwerde 
gerichtet ist, von dem Proceßgerichte bestimmt vorgezeichnet sein. In diesem Falle, so 
wie dann, wenn die erhobenen Einreden die Sache selbst betreffen, ist die Entscheidung 
über dieselben an das Proceßgericht zu venveisen, die Exceution selbst aber wird der er- 
 
	        
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