Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

142 1854. 
hobenen Einreden ungeachtet so lange fortgeseht, bis das Proceßgericht die Einstellung 
des weiteren Hülfsverfahrens angeordnet hat. 
Nur in dem Falle, wenn die erhobenen Einreden sich sofort als klar und zulässig 
erweisen (z. B. die Einrede der Zahlung durch Production einer Quittung), hat das 
ersuchte oder beauftragte Gericht einstweilen mit der weitern Hülfsvollstreckung Anstand 
zu nehmen und hiervon das Proceßgericht sofort zubenachrichtigen, damit dieses über die 
Einreden und deren Einfluß auf das Hülfsverfahren ohne Aufenthalt entscheiden könne 
K. 11). " 
§.10. 
AuchdievonansländifchcnGerichtengeziemendnachgesachteExccntionhabendie 
inländiscbanetichke,sobald-dieVomussepungendes§.2vokhandcnsindundunter 
Berücksichtigung der desfalls etwa abgeschlossenen Conventionen, nach Maßgabe der ge- 
genwärtigen Executions-Ordnung zu versügen, es sei denn, daß gegen den auswärtigen 
Staat Retorsion zu üben wäre, oder daß rücksichtlich der Competenz des requirirenden 
Gerichts oder sonst bei der Sache wesentliche Bedenken herortreten. In solchen Fällen 
hat das reauirirte Einzelgericht an das Kreisgericht, das requirirte Kreisgericht aber an 
das Appellationsgericht zu berichten und dessen Anweisungen Folge zu leisten. 
6) Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckung. 
S. 11. 
Glaubt der Schuldner die ihm angedrohte Hülfsvollstreckung ganz oder zum Theil 
abwenden zu können, so hat er seine Einwendungen innerhalb der in der Befolgungsauf- 
lage (I. 7) festgesetzten Frist dem Gerichte mündlich oder schriftlich anzuzeigen und die- 
selben, soweit sie sich nicht aus den Acten ergeben, durch öffentliche oder Privaturkunden 
sofort zu belegen. 
8. 12. 
Durch solche Einwendungen kann jedoch die Hülfs-Vollstreckung nur dann abge- 
wendet werden, wenn der Verpflichtete darzuthun vermag, entweder: 
1) daß er den obsiegenden Theil in Gemäßbeit des Erkenntnisses u. s. w. (§.2) 
befriedigt habe, oder 
2) daß der Anspruch durch einen nach Bekanntmachung des Urtheils u. s. w. (§.2) 
Geschlossenen Vergleich, oder 
3) durch einen nach dieser Zeit bewilligten Erlaß erledigt sei, oder endlich 
4) daß ihm ein erst nach dem angegebenen Zeitpunkte entstandener, oder ein bereits 
 
	        
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