Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. s 
dung, als die Gesetze eines jeden der beiden Staaten den in dem einen oder anderen 
der gwes Sicg r zum ersten Male ausarlabrtn oder dargestellten 
Art Schu ch gewähren werden. 
  
Um allen Werken der mrl “ Kunst den in vorstehenden Artikeln 
bedungenen Schutz zu sichern, genügt es, daß ihre Urheber nöthigen Falles durch 
ein von einer öffentlichen Behörde ausgestelltes Zeugniß nachweisen, daß das fragl. 
Werk ein Originalwerk ist, welches in dem Lande, in dem es erschienen ist, des ge- 
setzlichen Schutzes gegen unerlaubten Nachdruck und Nachbildung genießt. 
Die Hohen vertragenden Theile behalten sich vor, die öffentlichen Behörden 
beider Staaten zu bezeichnen, die zur Ausstellung derartiger Originalitäts-Zeug- 
nisse competent sein werden. 
, Art. 4. 
Die Ausstellung und der Verkauf von unerlaubten Nachdruͤcken oder Nach- 
bildungen der im Art. 1. bezeichneten Werke sind in beiden Staaten verboten, ohne 
Unterschied, ob diese Nachdruͤcke oder Nachbildungen aus einem der beiden Staaten 
selbst oder aus irgend einem anderen Lande hertuͤhten. 
.5. 
Die beiden Hohen vertragenden *sf„½ verpflichten si ch gegenseitig, mit allen 
Ihnen zu Gebote stehenden Mitteln die Ausführung der in den vorstehenden Arti- 
keln enthaltenen Bestimmungen sicher zu stellen und den gegenseitigen StaatSänge- 
hörigen denselben gesetzlichen Schutz angedeihen zu lassen, der den eigenen Staats- 
angehörigen in dieser Beziehung zugesichert ist. — Die Gerichtöhöfe beider Staaten 
haben nach der bestehenden Landesgesezgebung die Frage über Nachdruck oder uner- 
laubte Nachbildung zu entscheiden. 
Art. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft it si ch nicht auf die Vervielfaͤltigung oder 
den Verkauf derjenigen Nachdrücke oder Nachbildungen, welche in dem einen oder 
anderen der beiderseitigen Staaten etwa schon vor Publication dieser Uebereinkunft 
ganz oder theilweise vervielfältigt, eingeführt oder bestellt gewesen sein sollten. 
Erst nach Verlauf eines Jahres von der Publication dieses Vertrages ab darf 
der Verkauf auch der im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Nachbildungen nicht 
mehr Statt finden.
	        
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