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fahren nicht gehemmt, es müßte denn auf die Abwendung folgender Vollstreckungehand-
lungen ankommen:
1) die Anwendung des Gefängnißzwanges,
2) die Heraussetzung aus einem Grundstücke und Einweisung des Gegners in
den Besiß desselben,
3) die Ausantwortung eines beweglichen Gegenstandes an den Gegner,
4) die Auszahlung gerichtlich niedergelegter oder bei einem Dritten verkümmer-
ter Gelder,
5) die Versteigerung abgepfändeter beweglicher Sachen und
0) die Subhastation von Grundstücken.
Aber auch in diesen Fällen wird das Hülfsverfahren bis zur Vollziehung der eben
ewwähnten Vollstreckungshandlungen fortgeseßt.
Handelt es sich um die Subhastation eines Grundstücks, so hat das Gericht, wenn
noch kein Bietungstemin angesetzt ist, mit öffentlicher Feilbietung des Grundstücks an-
zustehen, im entgegengesetzten Falle aber den Subhastationstermin abzuhalten, jedoch,
wenn die Appellation nicht inzwischen beseitigt ist, den Zuschlag an den Meistbietenden
auszusetzen.
Ein gleichwohl erfolgter Zuschlag kann vom Schuldner, jedoch nur binnen 10 Ta-
gen, mittelst Appellation als nichtig angefochten werden.
10) Rosten.
8. 19.
Die Kosten der Hülfsvollstreckung hat der Verurtheilte zu tragen, beziglich zu er-
statten. Ueber die durch Streitigkeiten im Hülfsverfahren entstandenen Kosten ist nach
den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden.
Bei Anordnung von Gefängnißzwang hat der Antragsteller die Kosten der Haft-
vollstreckung vorzuschießen. Den Betrag des zu leistenden Vorschusses bestimm das voll-
silreckende Gericht. Wird der Vorschuß nicht bestellt, bezüglich der absorbirte Vorschuß
nicht wieder erneuert, so wird die Haft nicht vollzogen, bezüglich der verhaftete Schuld-
ner der Haft entlassen.