Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Vormundschaft 
8 I. 
. zur Ausstellung 
zu einem Rechtsgeschäfte, durch 
das der Mündel zu einer Ver- 
fügung über sein Vermögen im 
ganzen oder über eine ihm an- 
gefallene Erbschaft oder über seinen 
künftigen g. Erbteil oder seinen 
künftigen Pflichtteil verpflichtet 
wird, sowie zu einer Verfügung 
über den Anteil des Mündels an 
einer Erbschaft; 
zur Ausschlagung einer Erbschaft 
oder eines Vermächtnisses, zum 
Verzicht auf einen Pflichtteil sowie 
zu einem Erbteilungsvertrage; 
zu einem Vertrage, der auf den 
entgeltlichen Erwerb oder die Ver- 
äußerung eines Erwerbsgeschäfts 
gerichtet ist, sowie zu einem Ge- 
sellschaftsvertrage, der zum Betrieb 
eines Erwerbsgeschäfts eingegangen 
wird; 
zu einem Pachtvertrag über ein 
Landgut oder einen gewerblichen 
Betrieb; 
zu einem Miet= oder Pachtoertrag 
oder einem anderen Vertrage, durch 
den der Mündel zu wiederkehren- 
den Leistungen verpflichtet wird, 
wenn das Vertragsverhältnis länger 
als ein Jahr nach der Vollendung 
des einundzwanzigsten Lebensjahrs 
des Mündels fortdauern soll; 
zu einem Lehrvertrage, der für 
längere Zeit als ein Jahr ge- 
schlossen wird; 
. zu einem auf die Eingehung eines 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
gerichteten Vertrage, wenn der 
Mündel zu persönlichen Leistungen 
für längere Zeit als ein Jahr 
verpflichtet werden soll; 
zur Aufnahme von Geld auf den 
Kredit des Mündels; 
einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber 
oder zur Eingehung einer Ver- 
413 
8 
1823 
1824 
1825 
  
10. 
II. 
12. 
13. 
Vormundschaft 
bindlichkeit aus einem Wechsel 
oder einem anderen Papiere, das 
durch Indossament übertragen 
werden kann; 
zur Übernahme einer fremden Ver- 
bindlichkeit, insbesondere zur Ein- 
gehung einer Bürgschaft; 
zur Erteilung einer Prokura; 
zu einem Vergleich oder einem 
Schiedsvertrag, es sei denn, daß 
der Gegenstand des Streites oder 
der Ungewißheit in Geld schätzbar 
ist und den Wert von dreihundert 
Mark nicht übersteigt; 
zu einem Rechtsgeschäfte, durch 
das die für eine Forderung des 
Mündels bestehende Sicherheit auf- 
gehoben oder gemindert oder die 
Verpflichtung dazu begründet wird. 
1812, 1825, 1827, 1902. 
Der Vormund soll nicht ohne Geneh- 
migung des Vormundschaftsgerichts 
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen 
des Mündels beginnen oder ein be- 
stehendes Erwerbsgeschäft des Mün- 
dels auflösen. 
Der Vormund kann Gegenstände, zu 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichtes erforderlich ist, 
dem Mündel nicht ohne diese Ge- 
nehmigung zur Erfüllung eines von 
diesem geschlossenen Vertrags oder zu 
freier Verfügung überlassen. 
Das Vormundschaftsgericht kann dem 
Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu 
denen nach § 1812 die Genehmigung 
des Gegenvormundes erforderlich ist, 
sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis 
10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine 
allgemeine Ermächtigung erteilen. 
Die Ermächtigung soll nur erteilt 
werden, wenn sie zum Zwecke der 
Vermögensverwaltung, insbesondere 
zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, 
erforderlich ist.
	        
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