Vormundschaft
8 I.
. zur Ausstellung
zu einem Rechtsgeschäfte, durch
das der Mündel zu einer Ver-
fügung über sein Vermögen im
ganzen oder über eine ihm an-
gefallene Erbschaft oder über seinen
künftigen g. Erbteil oder seinen
künftigen Pflichtteil verpflichtet
wird, sowie zu einer Verfügung
über den Anteil des Mündels an
einer Erbschaft;
zur Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses, zum
Verzicht auf einen Pflichtteil sowie
zu einem Erbteilungsvertrage;
zu einem Vertrage, der auf den
entgeltlichen Erwerb oder die Ver-
äußerung eines Erwerbsgeschäfts
gerichtet ist, sowie zu einem Ge-
sellschaftsvertrage, der zum Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts eingegangen
wird;
zu einem Pachtvertrag über ein
Landgut oder einen gewerblichen
Betrieb;
zu einem Miet= oder Pachtoertrag
oder einem anderen Vertrage, durch
den der Mündel zu wiederkehren-
den Leistungen verpflichtet wird,
wenn das Vertragsverhältnis länger
als ein Jahr nach der Vollendung
des einundzwanzigsten Lebensjahrs
des Mündels fortdauern soll;
zu einem Lehrvertrage, der für
längere Zeit als ein Jahr ge-
schlossen wird;
. zu einem auf die Eingehung eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrage, wenn der
Mündel zu persönlichen Leistungen
für längere Zeit als ein Jahr
verpflichtet werden soll;
zur Aufnahme von Geld auf den
Kredit des Mündels;
einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber
oder zur Eingehung einer Ver-
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1823
1824
1825
10.
II.
12.
13.
Vormundschaft
bindlichkeit aus einem Wechsel
oder einem anderen Papiere, das
durch Indossament übertragen
werden kann;
zur Übernahme einer fremden Ver-
bindlichkeit, insbesondere zur Ein-
gehung einer Bürgschaft;
zur Erteilung einer Prokura;
zu einem Vergleich oder einem
Schiedsvertrag, es sei denn, daß
der Gegenstand des Streites oder
der Ungewißheit in Geld schätzbar
ist und den Wert von dreihundert
Mark nicht übersteigt;
zu einem Rechtsgeschäfte, durch
das die für eine Forderung des
Mündels bestehende Sicherheit auf-
gehoben oder gemindert oder die
Verpflichtung dazu begründet wird.
1812, 1825, 1827, 1902.
Der Vormund soll nicht ohne Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichts
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen
des Mündels beginnen oder ein be-
stehendes Erwerbsgeschäft des Mün-
dels auflösen.
Der Vormund kann Gegenstände, zu
deren Veräußerung die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichtes erforderlich ist,
dem Mündel nicht ohne diese Ge-
nehmigung zur Erfüllung eines von
diesem geschlossenen Vertrags oder zu
freier Verfügung überlassen.
Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu
denen nach § 1812 die Genehmigung
des Gegenvormundes erforderlich ist,
sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis
10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine
allgemeine Ermächtigung erteilen.
Die Ermächtigung soll nur erteilt
werden, wenn sie zum Zwecke der
Vermögensverwaltung, insbesondere
zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts,
erforderlich ist.