Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
4) Wenn der Berechtigte sein Interesse fordert. 
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Verlangt der Berechtigte Schadenersatz wegen des durch Nichtleistung der Hand- 
lung ihm entzogenen Rechtes, so ist der Betrag der Entschädigung, wenn nicht die förm- 
liche Ausführung des Auspruchs von ihm vorgezogen oder diese vom Gericht aus beson- 
ders anzugebenden Gründen für nöthig erachtet wird, durch Gutachten Sachverständiger 
oder, wenn ein solches nicht erlangt werden kann, durch einen von dem Berechtigten zu 
leistenden Schätzungseid sofort festzustellen und vom Verpflichteten als Geldschuld ein- 
zubringen. 
5) Wenn die Handlung im Fall der Unterlassung für geleistet erachtet werden kann. 
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8. 24. 
Handelt es sich um Vornahme einer Handlung, welche im Fall der Unterlassung 
vom Gerichte für geleistet erachtet werden kann, so wird der Befolgungsauflage die An- 
deutung beigefügt, daß, wenn der Schuldner die Handlung binnen der eingeräumten 
Frist nicht vornehmen würde, dieselbe für wirklich vollzogen werde erachtet werden. Diese 
Bedeutung tritt nach Ablauf der Frist, wenn die Auflage unbefolgt geblieben ist, ohne 
Weiteres in Kraft. 
B. Hülfsverfahren wegen Unterlassungen. 
Ist Jemand zu einer Unterlassung verurtheilt, ohne gleichzeitige Beifügung einer 
Strafe auf den Fall der Zuwiderhandlung, und nimmt er die untersagte Handlung den- 
noch vor, so ist die Wiederholung unter Androhung einer augemessenen Geldstrafe zu 
untersagen. Wird diesem Verbote zuwider gehandelt, so ist die angedrohte Strafe bei- 
zutreiben und das Verbot unter Verdoppelung der Strafe zu wiederholen, der Verur- 
théilte auch auf Ansuchen des Berechtigten zur Bestellung einer annehmlichen Caution 
wegen künftiger Befolgung des richterlichen Ausspruches, sowie zum Ersatz des durch 
seine Handlungen verursachten Schadens (F. 23) und zur Wiederherstellung des durch 
seine Zuwiderhandlungen etwa veränderten vorigen Zustandes anzuhalten. 
Wird dieser letztern Auflage binnen der dazu eingeräumten Frist keine Folge gelei 
stat, so hüt das Gericht anzuordnen, daß die Wiederherstellung des vorigen Zustandes 
auf Kosten des Verpflichteten bewirkt werde und sind die darauf verwendeten Kosten wie 
eine Geldschuld einzuziehen. 
Wenn Geldbußen den Zweck nicht erfüllen, so kann eine angemessene, doch nicht 
 
	        
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