Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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über 6 Wochen steigende Gefängnißstrafe festgesetzt werden; desgleichen ist, wenn Geld- 
strasen nicht beigebracht werden können, statt derselben Gesingniy; im Verhältniß von 
521 Kr. = 15 Sgr. zu einem Tage zu wählen. 
Die bestellte Caution kann nach richterlichem Ermessen wieder erlassenwerden, wenn 
fernere Zuwiderhandlungen nicht zu befürchten sind. 
C. Hülfsverfahren wegen Ausantwortung einer beweglichen Sache. 
§. 26. 
Ist Jemand zur Herausgabe einer beweglichen Sache verurtheilt worden, so ist 
ihm in der Befolgungsauflage (§. 7) aufzugeben, binnen einer angemessenen Frist von 
3 bis 8 Tagen die Sache dem Berechtigten einzuhändigen, widrigenfalls dieselbe ihm 
gerichtlich werde abgenommen werden. 
Diese Wegnahme wird nach Ablauf der Frist auf weiteren Antrag des Ansuchers 
verügt 
Ist die Sache in der Behausung oder im Gewahrsam des Verpflichteten nicht zu 
finden, so kann der obsiegende Theil den Werth derselben und den Betrag seines et, 
waigen Interesses eidlich angeben und diese Summe als Geldschuld vom Gegner bei- 
bringen lassen. Es stebt ihm indeß frei, zuvor noch von dem Verpflichteten die eidliche 
Versicherung zu verlangen, daß er nicht wisse, wo die Sache anzutreffen sei. 
Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten, so hat der obsiegende Theil die 
Wahl, ob er diesen auf Herausgabe derselben belangen oder die Vergütung des Werthes 
der Sache und seines Interesses auf die angegebene Weise von dem Verurtheilten sor- 
dern will. Hat ein mit der Eigenthums= oder Pfandklage Belangter nach Behändi- 
gung der Klage die streitige Sache einem Andern eingeräumt, so kann die Wegnahme 
ohne Weiteres gegen den dritten Besitzer vollstreckt werden. 
D. Hülfsverfahren wegen Abtretung und Räumung eines Grundstückes. 
1) Zwangsweise Abtretung eines Grundstücks. 
8. 27. 
Ist Jemand zur Abtretung eines Grundstücks oder eines Theils desselben ver- 
pflichtet, so wird in die Befolgungsauflage (5. 7) die Verwarnung aufgenommen, daß, 
wenn binnen einer auf 8 bie 30 Tage zu bestimmenden Frist der Auflage nicht Genüge 
geleistet sein sollte, der Säumige aus dem Besitze des Grundstücks gesetzt und sein 
Gegner in denselben werde eingewiesen werden. 
 
	        
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