Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

150 1854. 
auf weiteren Antrag des Gläubigers die Vollstreckungshandlung in der vom letzteren 
beantragten, bezüglich von dem Gerichte beschlossenen Weise erfolgen werde. (F. 5). 
I. Befriedigungomittel. 
8. 30. 
Der Gläubiger ist berechtigt, aus allen Vermögensstücken des Schuldners, welche 
zur sreien Verfügung desselben stehen, seine Befriedigung zu suchen. 
8. 3l. 
Folgende Gegenstände sind indeß von der Hülfsvollstrechung frei: 
1) die für den Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder nach ihrem 
Stande unentbehrlichen Betten, Kleidungsstücke und Leibwäsche, ingleichen das- 
jenige, was Kranken und Wöchnerinnen in diesem Zustande außerdem unumgäng- 
lich nothwendig ist; 
2) diejenigen beweglichen Sachen, welche der Schuldner zu seinem Gewerbe oder Be- 
rufe unumgänglich nöthig hat, namentlich bei Handwerkern und Künstlern die zur 
Fortsetzung ihres Gewerbes und ihrer Kunst nach dem Ermessen des Gerichtes, be- 
ziglich nach dem Gutachen von Sachverständigen unumgänglich erforderlichen 
Werkzeuge, Bücher u. f. 
3) Almosen und andere ri die zur nothdürftigen Ernährung des Schuldners 
von Dritten gegeben werden; 
4) die einem Schuldner bewilligee oder zuerkannte Competenz 
5) die von den Begräbnißvereinen zur Bestreitung der Begräbnißkosten zu zahlenden 
Gelder; 
6) die Löhnung der Unterofficiere und gemeinen Soldaten; 
7) bei Hof-, Staats-, Kirchen-, Schul= und Commmnaldienern, sowie bei Militär- 
personen die Unisormn und Livreestücke, Dienstwaffen, ingleichen die zum Dienst 
erforderlichen Instrumente, Bücher, Utensilien, Dienstpferde und Equipagestücke, 
Fourage und Vergütungen aus öffentlichen Cassen zu Bestreitung des Reise= und 
sonstigen Dienstaufwandes; 
8) der zur Fortsetzung des Dienstes und zur Erhaltung der vorstehend emwähnten 
Diener unumgänglich ersorderliche Theil der Gehälter, Gagen, Löhnungen, stän- 
digen Remunerationen, Wartegelder und Pensionen. Belaufen sich diese Bezüge 
auf nur 300 Fl. oder weniger, so kann nur ein Sechstheil, bei einem Betrage von 
über 300 Fl. aber ein Drittheil zur Befriedigung der Gläubiger in Beschlag ge- 
 
	        
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