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nommen oder mit Arrest belegt werden, mit der Modificakion jedoch, daß bei Be-
zügen von über 300 Fl. den Percipienten jedenfalls die Summe von 250 Fl. frei
bleiben muß.
Dabei gelten noch folgende nähere Bestimmungen:
n) die Beträge zu Pensions= und Unterstützungsfonds, sowie sonstige Abzüge
für öffentliche Cassen kommen bei Berechnung der Besoldungsbeträge nicht
in Ansatz
1) Anweisungen der Diener auf noch nicht angefallene Besoldungstheile 2c#.
sind nur auf Höhe der, der gerichtlichen Beschlagnahme unterliegenden Be-
träge zulässig;
J)eine gleiche Begünstigung, wie den öffentlichen Dienern, kommt auch ihren
im Pensionsbezuge stehenden Frauen und Kindern rücksichtlich der Pensions=
beträge zu.
32.
Beie Fideicommißgutern findet die G.on mur in die Früchte, nach Abzug aller
Competenzen, in Gemähheit der S§. 53—62 statt, und dasselbe gilt bei Lehngütern,
es müßte denn die Schuld eine wahre Lehnsschuld sein oder esmüßten der Lehnsherr und
die Mitbelehnten wegen einer Allodialschuld ihre Einwilligung zur Hülfsvollstreckung
in die Substanz des Lehns ertheilt haben.
III. Wahlrecht den Gläubigers.
. 3.
Unterden, der Hülfsvollstreck icht ent disponiblen Vermögen des
Schuldners gehörigen, Gehenständen steht dem n die fnaie Wahl dersenigen zu,
wæeelche er dem Richter nach §. 5 als Hülfsobjecte bezeichnen will. Nur darf die Execu-
tion aus einem und denselten Erkenntnisse oder Bergleiche nicht in mehrere Vermögens-
stücke des Schuldners vollstreckt werden, als nach richterlichem Ermessen zur Befriedi-
gung des Gläubigers erforderlich ist. Dagegen steht aber dem Gläubiger die Besugniß
zu, anstatt des zuerst gewählten Executionsgegenstandes einen andern in Vorschlag
zu bringen, in welchem Falle er jedoch des aus der früheren Hülfsvollstreckung erlangten
Vorrechtes verlustig geht und auch, wenn er ohne zureichende Gründe eine andere Wahl
getroffen hat, die Kosten der ersten Hülfsvollstreckung zu tragen hat.
Wenn der Exerutionssucher zum Zweck seiner Befriedigung eine Activforderung
des Schuldners zum Neumwerth an Zahlungsstatt angenommen hat. so kann von der
Auwahl eines andern Hülfsgegenstandes nicht mehr die Nede sein.
Fürsl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XV. 23