Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
IV. Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen. 
1) Verfahren bei der Auspsändung. 
. 34. 
Soll die Hülfe wegen einer Geldschuld in die beweglichen Sachen des Schuldners 
vollstreckt werden, so läßt der Nichter durch einen Diener, welcher hierzu einen schrift- 
lichen Befehl erhält, von diesen Sachen soviel wegnehmen, als zur Befriedigung des 
Glänbigers erforderlich erscheint. Der Schuldner ist verbunden, nach Vorlegung des 
Pfändungebefehles dem Gerichtodiener seine beweglichen Venmögensstücke vorzuzeigen 
und zu diesem Behufe seine Zinuner und übrigen Behältnisse, wie auch die darin be- 
findlichen Kasten, Schränke 2c. zu öffnen. 
Bei der Abpfändung darf der Diener nicht weiter gehen, als nach Verhältniß der 
beizutreibenden S Summe nothwendig ist. Hat der Gläubiger das Mobiliar des Schuld- 
nersim Allgemeinen und nicht bestimmte Stücke desselben als Mittelzu seiner 
bezeichnet, so sind vorzüglich solche Sachen abzupfanden. die leicht zu transportiren und 
dem Schuldner am entbehrlichsten sind, auch am leichtesten Käufer finden werden. Hie- 
bei ist auf billige Wünsche und Vorstellungen des Schuldners, sofern dieselben dem be- 
absichtigten Zwecke nicht zuwiderlaufen, Rücksicht zu nehmen. 
Verweigert der Schuldner die Vorzeigung seiner Effecten oder hat er sich, um der 
Hülfovollstreckung auszuweichen, entfernt, und Niemanden zur Wahrung seines In- 
teresses zurückgelassen, so ist dennoch zur Auspfändung zu schreiten und zu diesem Zwecke 
Oeffnung verschlossener Räume und Behältnisse nöthigenfalls mit Gewalt vorzunehmen. 
2) Richterliches Pfand-Recht. 
8. 35. 
Durch die vollzogene Abpfändung wird ein Unterpfandsrecht an den gepfändeten 
Sachen für den Gläubiger begründet. 
3) Zuziehung dritter Personen 
Der Gläubiger kann seine Zuziehung bꝛ der Hlfspollfrechung verlangen, er hat 
sich aber dabei aller störenden Einmischung zu enthalt 
Findet die Executionsvollstreckung in Apvesseahet des Schuldners statt und sind 
auch nicht Angehörige oder Bevollmächtigte desselben zugegen, so hat der die Hülfe 
vollstreckende Diener ein Mitglied der Ortsbehörde, einen Polizeibeamten oder einen 
 
	        
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