Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

154 1854. 
8. 41. . 
Mit Einverständniß des Gläubigers kann in besonderen Fällen von dem die Hülfe 
vollstreckenden Gerichte ein anderes benachbartes Gericht, an dessen Sitz oder in dessen 
Bezirke eine vortheilhaftere Versilberung der Pfandstücke zu envarten ist, um Vornahme 
der Versteigerung ersucht werden. « 
UcbcrstcigtdechfamnmvckthderPfandsObjcctenachungefährctSchäbungnicht 
die Summe von 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr. und befinden sich die abgepfändeten Gegen- 
slände nicht im Gerichtslocale, so kann zweien Gemeindebeamten oder auch einem Sub- 
alternen oder Diener des Gerichts unter Zuziehung eines Gemeindebeamten der Auftrag 
zum Verkaufe ertheilt werden; bei Gegenständen von höherem Werthe beforgt den Ver- 
kauf ein Deputirter des Gerichts. 4 
Beträgt der Werth aller in demselben Termine zu versteigernden Gegenstände nicht 
über 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr., so genügt es, wenn der Termin durch Anschläge im 
Geschäftslocale der Behörde und im Rathhause oder der Schenke, oder an andern häufig 
besuchten Plätzen des Versteigerungsortes bekannt gemacht wird. Außerdem ist die Ver- 
steigerung noch in dem Amtsblatt des betreffenden Landestheiles anzuzeigen. 
In allen Fällen kann das Gericht das Bevorstehen und den Beginn der Auction 
f. 134 — M#nn: 4. J. 121. c. *8 21. a. 4. Las. 
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laßt werden, wenn das Gericht dieselben angemessen findet oder der Schuldner zeitig dar- 
auf anträgt und die erforderlichen Kosten vorschießt. Dem Schuldner und dem Verwah= 
rer der abgepfändeten Sachen muß der Versteigerungstermin in jedem Falle besonders 
bekannt gemacht werden. 
Die Versteigerung von Gegenständen, die dem Verderben ausgesetzt sind. kann so- 
fort nach der Auspfändung und auch ohue die vorgeschriebene Bekanntmachung, wenn 
dieselbe unthunlich oder zweckwidrig wäre, vorgenommen werden; nur müssen in einem 
solchen Falle wenigstens 6 geeignete Personen zu dem Verkaufe eingeladen und minde- 
stens zwei derselben erschienen sein und geboten haben. 
8) Wiederaufhebung des Verlaufstermines. 
1. 
Eine nach erfolgter Bekanntmachung nöthig werdende Wiederaufhebung des Ver- 
kaufstermines ist durch Anschläge oder, dafern es hierzu nicht an der erforderlichen Zeit 
sehlt, im Amtsblatte, in welchem die Versteigerung angekündigt war, anzuzeigen. 
 
	        
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