Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 55 
Der Schuldner und der Bewahrer der abgepfändeten Sachen müssen hiervon be- 
sondere benachrichtigt werden. 
9) Verfahren im Auctionstermine. 
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Bei der Versteigerung werden die Pfandstücke in der Regel, so weit es zweckmäßig 
und thunlich erscheint, einzeln ausgeboten und nach Zmaligem Ausrufe dem Meistbieten- 
den zugeschlagen. 
Die zugeschlagenen Pfandstücke dürfen nur gegen baare Zahlung verabfolgt und 
müssen, wenn letztere vor dem Schlusse des Termins nicht bewirkt wird, anderweit aus, 
geboten werden. Auf etwaigen Mehrbetrag des dabei erzielten Meistgebotes hat dererste 
Käufer keinen Anspruch. Derselbe haftet dagegen für den Ausfall, welcher sofort durch 
Execution von ihm beigetrieben werden kann. Wird dessen ungeachtet eine Sache ohne 
Bezahlung verabfolgt, so haftet der versteigernde Beamte selbst für den Erlös und muß 
denselben sofort nach beendigter Versteigerung einzahlen. 
Haben fremde unbekannte Menschen oder notorisch insolvente Personen das letzte 
Gebot, sossoll der Zuschlag nicht anders als gegen baare Zahlung erfolgen. 
Die Gerichtspersonen, welche bei dem Auctionsgeschäfte thätig sind, haben sich bei 
einer, den Kaufpreis des ausgebotenen Pfandstückes um das Doppelte übersteigenden 
Ordunngastrafe, und ebenso der Schuldner, des Mitbietens gänzlich zu enthalten. 
Streitigkeiten zwischen den Bietern über Uebergebot und Zuschlag sind ven der die 
Versteigerung leitenden Gerichtöperson sofortzu entscheiden, ohne daß dagegen ein Rechte- 
mittel zulässig ist. Kommen bei Versteigerungen durch Gemeindebeamte oder Gerichts- 
diener Einwendungen oder Widersprüche vor, so ist die Versteigerung zwar fortzusetzen, 
der Zuschlag aber nur unter Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung zu ertheilen. Das 
Gericht hat alsdaun hierüber Beschluß zu fassen und diesen den Betheiligten zu eröffnen. 
Die Versteigerung muh eingestellt und die noch unverkauften Pfandstücke müssen 
zurückgegeben werden, wenn durch den Erlös die beizutreibende Summe nebst den simmt- 
lichen Kosten gedeckt oder die fehlende Summe baar eingezahlt wird. 
10) Auszahlung des Auctions= Erlöses. 
. 45. 
Von den gelösten Geldern müssen zuwördertt die gerichtlichen Kosten abgezogen, so- 
dann muß die Summe, welche beigetrieben werden soll, dem Gläubiger oder dessen Be- 
volmachtigien gegen Qulttung gezahlt, dem Schuldner aber eine Nachweisung über die 
 
	        
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