Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

156 1854. 
Verwendung des Auctionserlöses nebst dem etwaigen Ueberschusse zugestellt werden. Ist 
der Erlös unzureichend, so ist dem Schuldner aufzugeben, den Rückstand binnen acht 
Tagen bei Vermeidung der Fortsetzung des Zwangsverfahrens einzuzahlen. 
11) Verstöße gegen das Verfahren. 
. 46. 
Ein bis zum Auctionstermine nicht gerügter Verstoß gegen die Vorschriften über 
das Verfahren kann zwar Beschwerden, auch nach Umständen Entschädigungsansprüche 
gegen den Nichter, nicht aber die Ungültigkeit des erfolgten Zuschlages zur Folge haben. 
12) Entwährung versieigerter Gegenstände. 
S. . 
Werden die versteigerten Gegenstände dem Ersteher entwährt, so hat sich dieser mit 
seinem Entschädigungsanspruche an den Schuldner und dessen Nachfolger zu halten und 
kann von dem befriedigten Gläubiger nur im Fall der Insolvenz Jener Rückgabe des an 
denselben aus dem Auctionserlöse gelangten Betrages verlangen. Sind mehrere Gläu- 
biger aus dem Erlöse befriedigt worden, sohaftet jeder nur nach Verhältniß des Empfan- 
genen. 
V. Beschlagnahme stehender und hängender Früchte. 
Bei der Beschlagnahme stehender und hängender Früchte ist ein Drittheil der Erndte 
jeder Fruchtgattung freizulassen, es müßte denn dem Extrahenten der Beschlagnahme ein 
Unterpfandsrecht an den sämmtlichen Früchten schon jetzt oder nach deren Perception 
zustehen. 
Die Beschlagnahme erfolgt dadurch, daß dem Schuldner bei angemessener Geld-, 
bezüglich Gefängniß-Strafe, welche letztere die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen 
darf, verboten wird, sich an den Früchten zu vergreifen, insbesondere dieselben zu ver- 
äußern. Gleichzeitig werden die Felder, auf welchen die Früchte stehen, der besonderen 
Obhut des Feldhüters oder eines andern Wächters überwiesen, und es wird hiervon die 
Orsbehörde benachrichtigt. 
Die Versteigerung der in Beschlag genommenen Früchte erfolgt, je nach dem An- 
trage des Egrahenten, entweder im Stehen, und zwar in diesem Falle einige Wochen 
vor der ungefähren Reife, oder nachdem sie eingeerndtet worden, im Wege der Auction. 
Die Beschlagnahme muß wieder aufgehoben werden, wenn ein anderer Gläubiger, der 
 
	        
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