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Verwendung des Auctionserlöses nebst dem etwaigen Ueberschusse zugestellt werden. Ist
der Erlös unzureichend, so ist dem Schuldner aufzugeben, den Rückstand binnen acht
Tagen bei Vermeidung der Fortsetzung des Zwangsverfahrens einzuzahlen.
11) Verstöße gegen das Verfahren.
. 46.
Ein bis zum Auctionstermine nicht gerügter Verstoß gegen die Vorschriften über
das Verfahren kann zwar Beschwerden, auch nach Umständen Entschädigungsansprüche
gegen den Nichter, nicht aber die Ungültigkeit des erfolgten Zuschlages zur Folge haben.
12) Entwährung versieigerter Gegenstände.
S. .
Werden die versteigerten Gegenstände dem Ersteher entwährt, so hat sich dieser mit
seinem Entschädigungsanspruche an den Schuldner und dessen Nachfolger zu halten und
kann von dem befriedigten Gläubiger nur im Fall der Insolvenz Jener Rückgabe des an
denselben aus dem Auctionserlöse gelangten Betrages verlangen. Sind mehrere Gläu-
biger aus dem Erlöse befriedigt worden, sohaftet jeder nur nach Verhältniß des Empfan-
genen.
V. Beschlagnahme stehender und hängender Früchte.
Bei der Beschlagnahme stehender und hängender Früchte ist ein Drittheil der Erndte
jeder Fruchtgattung freizulassen, es müßte denn dem Extrahenten der Beschlagnahme ein
Unterpfandsrecht an den sämmtlichen Früchten schon jetzt oder nach deren Perception
zustehen.
Die Beschlagnahme erfolgt dadurch, daß dem Schuldner bei angemessener Geld-,
bezüglich Gefängniß-Strafe, welche letztere die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen
darf, verboten wird, sich an den Früchten zu vergreifen, insbesondere dieselben zu ver-
äußern. Gleichzeitig werden die Felder, auf welchen die Früchte stehen, der besonderen
Obhut des Feldhüters oder eines andern Wächters überwiesen, und es wird hiervon die
Orsbehörde benachrichtigt.
Die Versteigerung der in Beschlag genommenen Früchte erfolgt, je nach dem An-
trage des Egrahenten, entweder im Stehen, und zwar in diesem Falle einige Wochen
vor der ungefähren Reife, oder nachdem sie eingeerndtet worden, im Wege der Auction.
Die Beschlagnahme muß wieder aufgehoben werden, wenn ein anderer Gläubiger, der