Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

185 4. 
bereits die Subhastation der Frucht tragenden Grundstücke selbst ausgebracht hat, gegen 
dieselbe protestirt. Im Uebrigen kommen die Vorschriften über die Pfändung und den 
Verkauf beweglicher Sachen zur Anwendung. 
VI. Manifestationseid. 
S. 49. 
Werden bei der Hülfsvollstreckung nicht so viel Executionsobjecte vorgefunden, daß 
der G kann, und vermuthe Letzterer, daß der Schuld- 
ner Vermögensstücke auf die Seite gebracht und absichtlich, un die Auspfändung zu 
vereiteln, verborgen habe, so kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigere zur eidli- 
chen Manifestation seines Vermögens angehalten werden. Zu diesem Behuse wird von 
dem Schuldner ein Verzeichniß seines Vermögens, welches er eidlich zu erhärten im Stande 
ist, erfordert. Dies Verzeichniß wird dem Gläubiger zu seiner Erklärung vorgelegt; es 
wird der Grund oder Ungrund seiner etwaigen Erinnerungen ausgemittelt und alsdann 
zur eidlichen Bestärkung von Seiten des Schuldners geschritten. 
In der Eidesformel muß das Versprechen des Schuldners enthalten sein, etwaaußer 
Acht gelassene und in das Verzeichniß nicht mit aufgenommene Gegenstände später ge- 
treulich anzuzeigen. 
Zur Ableistung des Eides kann der Schuldner durch Personalarrest bio zu 6 Wo- 
chen angehalten werden. 
VII. Hülsevollstrecknug in Forderungen. 
Auch ausstehende Forderungen des Schuldners kann der Gläubiger als Objert 
seiner Besiedigung erwählen und die gerichtliche Beschlagnahme derselben nachsuchen. 
Zu diesem Zwecke kann der Gläubiger, wenn er mit einiger Wahrscheinlichkeit ver- 
muthet, daß dem Schuldner solche Forderungen zi steben. ohne daß ihm die nähern Mo- 
dalitäten derselben bekannt sind, eidli fes « verlangen 
Zur Begrũndung dieses Antrages ist ei derweite Hülfs g 
nicht ersorderlich, und der Schuldner kann (wie i in dem Falle des F. 49 durch Personal= 
arrest zur Ableistung des Eides angehalten werden. 
Der gehörig motivirte und begründete Antrag auf Beschlagnahme einer Forderung 
des Exequendus wird diesem sowohl, wie dem Schuldner desselben abschriftlich mitgetheilt, 
dem letztern mit der Anweisung, sich auf Höhe der klägerischen Forderung jeglicher Zah- 
 
	        
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