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lung an den Exequendus, die Cessionarien oder Bevollmächtigten desselben bei Vennei-
dung nochmaliger Zahlung zu enthalten.
Gleichzeitig wird dem Exequendus unter Hinweisung auf die Strafen des Betrugs
iede Disposition über die in Beschlag genommene Forderung untersagt und ihm auf-
gegeben, die in seinen Händen befindlichen Urkunden über dieselbe bei Vermeidung der
gesetzlichen Zwangsmittel an das Gericht abzuliefern.
Wird gegen diese richterliche Verfügung, mit welcher das richterliche Pfandrecht
beginnt, vonirgend einer Seite Einspruch erboben (bestreitet z. B. der angebliche Schuld=
ner des Exequendus die Richtigkeit der mit Beschlag belegten Forderung), oder entsteht
rücksichtlich des Umfanges, der Fälligkeit oderrücksichtlich anderer Modalitäten ein Zwei-
fel, so werden die Betheiligten zu einem Verhörstermine vorgeladen, in welchem eine
Vereinbarung zwischen dem Gläubiger, in dessen Interesse die Beschlagnahme erfolgte,
und dem Schuldner des Exequendus über die Befriedigung des Erstern aus der in Be-
schlag genommenen Forderung versucht wird.
Kommt ein solche Vereinbarung nicht zu Stande, so kann das Gericht auf desfall-
sigen Antrag des Gläubigers diesen ermächtigen, auf Höhe seines rechtskräftig feststehen-
den Anspruchs die Forderung des Exequendus gegen den Schuldnerdesselben einzuklagen.
Dieiese Uebeneisung zureignen Einklagungerfolgt, je nach dem Antrage des Gläubi-
gers, entweder in der Form und mit der Wirkung einer Assignation oder Cession, und
zwar, wenn die in Beschlag genommene Forderung die beizutreibende Summe übersteigt,
nur bis zum Betrage der letzteren, jedoch mit dem Vorzugsrechte vor dem Ueberreste,
welcher dem Exequendus verbleibt.
Auf die über die einzuziehende Forderung etwa vorhandene Urkunde wird die ge-
richtliche Uebenweisungsverfügung gesetzt, und die Urkunde selbst dem Gläubiger ausge-
händigt. Ist nur ein Theil der Forderung überwiesen, über welche die Urkunde lautet,
so ist eine beglaubigte Abschrift derselben und der Uebenveisungsversügung für den Exe-
quendus anzufertigen.
Werden hypothekarische Forderungen überwiesen, so ist der Uebenveisungsvermerk
auch in das Consensbuch einzutragen.
Ist dem Gläubiger die von ihm als Executionsobjett gewählte Forderung mit
den Wirkungen der Cession Uberwiesen, so ist er auf Höhe der cedirten Forderung voll-
ständig abgefunden.
Bei Ueberweisungen in Kraft der Assignationen hat der Gläubiger den Exequendus
bei dem gegen den Schuldner anzustellenden Processe zuzuziehen.