Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

160 1854. 
(§. 7) durch Zeugnisse seiner Ortsbehörde oder auf sonst genügende Weise nachweisen 
kann, daß die reinen Einkünste des als Hülfsobject gewählten Grundstückes zur Tilgung 
der zur Execution stehenden Forderung binnen Jahresfrist ausreichen, so kann er ver- 
langen, daß zunächst nur mit Beschlagnahme der Nevenüen oder, nach der Wahl des 
Gläubigers, mit Sequestratiun des Grundstücks verfahren werde und daß die Subha- 
station des lettern vorläufig ausgesetzt bleibe. 
8. 55. 
Ist der Exequendus nur Pachter des Grundstückes, in welches die Hülfe vollstreckt 
werden soll, so kann zwar eine Beschlagnahme der Einkünfte, nicht aber eine gerichtliche 
Verwaltung (Sequestration) des Grundstückes angeordnet werden. 
S. 56. 
Steht dem Schuldner an dem als Executionsobjeck bezeichneten Grundstücke nur 
das Nießbrauchsrecht zu, so können die Nutzungen nur insoweit als Hülfsgegenstand in 
Anspruch genommen werden, als dieselben nicht zur Bestreitung derjenigen Kosten er- 
forderlich sind, die der Nutznießer auf die Erhaltung der Sache selbst zu verwenden 
schuldig ist. 
Befindet sich das Grundstück, gegen welches der Exccutionsantrag gerichtet ist, im 
Eigenthum der Ehefrau oder der Kinder des Schuldners und im Nießbrauch des let- 
tern und reichen die anderweiten Einkünfte des Schuldners nicht aus, den Unterhalt 
der Chefrau und der Kinder zu bestreiten, so wird zu diesem Zwecke, und bevor zur Be- 
sriedigung des Gläubigers geschritten wird, ein angemessenes Alimentationsquantum 
aus den Einkünften des Grundstückes ausgeschieden, welches das Gericht mit Rücksicht 
auf den Betrag des Vermögens, den Stand der Personen und die etwa sonst zu beach- 
tenden Verhälinisse zu bestimmen hat. 
Dieselben Grundsätze finden Anwendung bei der Hülfsvollstreckung in andere Ver- 
mögensvbjecte, an denen dem Schuldner nur ein Nießbrauchsrecht zusteht. 
5) Beschlagnahme der Gutseinkünfte. 
. 57. 
Bei der Beschlagnahme der Einkünfte wird, wenn das Grundstück verpachtet oder 
vermiethet ist, mit der Ueberweisung des zu entrichtenden Pacht- und Miethzinses in Ge- 
mäßbeit der Bestimmungen in §F. 50 versahren. 
 
	        
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