Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 161 
8. 58. 
Wird das Grundstück, dessen Einkünfte als Hülfsobject in Anspruch genommen 
werden, vom Schuldner selbst verwaltet, so ist demselben, wenn nichts anderes beantragt 
wirxd (8. 59), diese Verwaltung zwar ferner zu belassen; es ist ihm aber ein zur Erhe- 
bung der Einkünfte und zur Ablieferung derselben an den Gläubiger, nach näherer An- 
weisung des Gerichtes zu verpflichtender Aufseher beizuordnen, und es sind die Wirth- 
schaftsbeamten, durch deren Hand gewisse Einkünfte gehen, sowie alle Zins- und sonstige 
Abgabeupflichtige anzuweisen, die eingehobenen oder zu entrichtenden Einkünfte bei 
Vermeidung nochmaliger Zahlung nicht an den Schuldner, sondern an den ernannten 
Aufseher abzuliesern. 
D) Sequesiration. 
8. 509. 
Sucht der Gläubiger seine Befriedigung aus den Einkünften eines Grundstückes, 
welches von dem Schuldner selbst verwaltet wird, und kommt eine etwanige Einigung 
über eine Verpachtung des Gutes nicht zu Stande, so kann der Gläubiger die Einleitung 
einer gerichtlichen Sequestration verlangen. Das Gericht hat dem Antrage statt zu 
geben, wenn nach dew'olwaltenden Verhältnissen dieser Executionsmodus angemessener 
als die einfache Beschlagnahme der Einkünfte erscheint. Es wird alsdann dem Schuld- 
ner die fernere Bewirthschaftung und Venvaltung untersagt, demnächst aber diese Ver- 
waltung unter Zugrundelegung eines genauen Inventariums einem dazu gehörig zu ver- 
pflichtenden Sequester übertragen und letzterer mit einer genauen Instruction hinsichtlich 
der Ablieferung der Gelder versehen. 
8. 60. 
Auch dem Glaubiger kann, wenn er sich sonst dazu qualificirt, die Verwaltung auf 
getragen werden; er hat aber alsdann alle Verbindlichkeiten eines andern Sequesters. 
8. 61. 
Der Sequester hat das ihm anvertraute Gut nach den Grundsätzen eines guten 
Hausvaters treu und ehrlich zu verwalten. Er ist zum Abschluß aller Contracte, welche 
die Verwaltung des Gutes nothwendig macht, berechtigt, aber auch verpflichtet, für die 
gehörige Erhaltung und vortheilhafte Benußung desselben zu sorgen und am Schlusse 
jeden Jahres Rechnung zu legen, bei deren Abnahme sowohl der Gläubiger als der 
Schuldner zuzuziehen sind. 
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