1854. 161
8. 58.
Wird das Grundstück, dessen Einkünfte als Hülfsobject in Anspruch genommen
werden, vom Schuldner selbst verwaltet, so ist demselben, wenn nichts anderes beantragt
wirxd (8. 59), diese Verwaltung zwar ferner zu belassen; es ist ihm aber ein zur Erhe-
bung der Einkünfte und zur Ablieferung derselben an den Gläubiger, nach näherer An-
weisung des Gerichtes zu verpflichtender Aufseher beizuordnen, und es sind die Wirth-
schaftsbeamten, durch deren Hand gewisse Einkünfte gehen, sowie alle Zins- und sonstige
Abgabeupflichtige anzuweisen, die eingehobenen oder zu entrichtenden Einkünfte bei
Vermeidung nochmaliger Zahlung nicht an den Schuldner, sondern an den ernannten
Aufseher abzuliesern.
D) Sequesiration.
8. 509.
Sucht der Gläubiger seine Befriedigung aus den Einkünften eines Grundstückes,
welches von dem Schuldner selbst verwaltet wird, und kommt eine etwanige Einigung
über eine Verpachtung des Gutes nicht zu Stande, so kann der Gläubiger die Einleitung
einer gerichtlichen Sequestration verlangen. Das Gericht hat dem Antrage statt zu
geben, wenn nach dew'olwaltenden Verhältnissen dieser Executionsmodus angemessener
als die einfache Beschlagnahme der Einkünfte erscheint. Es wird alsdann dem Schuld-
ner die fernere Bewirthschaftung und Venvaltung untersagt, demnächst aber diese Ver-
waltung unter Zugrundelegung eines genauen Inventariums einem dazu gehörig zu ver-
pflichtenden Sequester übertragen und letzterer mit einer genauen Instruction hinsichtlich
der Ablieferung der Gelder versehen.
8. 60.
Auch dem Glaubiger kann, wenn er sich sonst dazu qualificirt, die Verwaltung auf
getragen werden; er hat aber alsdann alle Verbindlichkeiten eines andern Sequesters.
8. 61.
Der Sequester hat das ihm anvertraute Gut nach den Grundsätzen eines guten
Hausvaters treu und ehrlich zu verwalten. Er ist zum Abschluß aller Contracte, welche
die Verwaltung des Gutes nothwendig macht, berechtigt, aber auch verpflichtet, für die
gehörige Erhaltung und vortheilhafte Benußung desselben zu sorgen und am Schlusse
jeden Jahres Rechnung zu legen, bei deren Abnahme sowohl der Gläubiger als der
Schuldner zuzuziehen sind.
241