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4) bei einer Subhastation außerhalb des Concurses die Aufforderung an alle unbe-
kannten Realprätendenten, ihre Ansprüche bis längstens 14 Tage vor dem Ver-
steigerungstermine bei deren Verlust anzumelden.
Die präcludirten Realberechtigten werden indeß durch die Präclusion ihres
persönlichen Anspruchs an den Schuldner, bezüglich Besitzer des Grundstücks
nicht verlustig.
Der Extrahent der Subhastation und der Exequendus, sowie die in das Consens-
buch oder die Consensacten eingetragenen Pfandgläubiger werden von dem Subhasta-
tionstermine besonders benachrichtigt.
60) Verfahren im Subhastationstermine.
Der Subhastationstermin wird von einer richterlichen Person unter Zuziehung eines
Protocollführers abgehalten. Den Erschienenen werden zunächst die Kaufbedingungen,
sowie die etwanigen späteren Abänderungen der Taxe bekannt gemacht, sodannwerden die
Licitanten mit ihren Geboten nach und nach, und zwar von 9 Uhr Vormittags bis Mit-
tags 12 Uhr zu Protocoll vernommen. Nach dem Eintritt dieser Stunde wird das zu
Protocoll gegebene höchste Gebot ausgerufen und, wenn nach dreimaligem Ausruf kein
Mehrgebot erfolgt, der Zuschlag als Zeichen des abgeschlossenen Vertrages ertheilt.
Erfolgt dagegen innerhalb des dreimaligen Ausrufs ein Mehrgebot, so,wird die
Versteigerung nach den Regeln und Formen der Aucktion so lange fortgeseht, bis ein
Meistbietender bleibt.
Personen, deren hermöcensmmnse nicht so hinreichend bekannt sind, daß ihre
weifel ist, werden nur dann zun Bieten zugelassen,
wenn sie sofori eine Caution bis zum * ten Theile des Tapwerthes baar oder durch Bür-
gen oder Pfand bestellen.
Dem Schuldner, sowie den bei der Subhastation thätigen Gerichtspersonen ist das
Bieten, und zwar letzteren bei einer Ordnungsstrafe bis zu 87 Fl. 30 Kr. = 50 Thlr.,
untersagt.
Zu einer gehörigen Licitation sind mindestens zwei Bieter erforderlich.
Bedingte Gebote werden gar nicht, und alle Gebote nur unter der stillschweigenden
Voraussetzung, daß der Bietende sich den Verkaufsbedingungen unterwerfe, angenommen.
Die Verbindlichkeit und das Recht aus dem Gebote dauert so lange, als das Gebot
das höchste ist.