Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
41) Wenn der Meistbiekende nicht zur rechten Zeit gohlt. 
74 
Leistet. der Meistbietende zur gesetzlich angeordncten oder von den Interessenten bei 
den Verkaufsbedingungen bestimmten oder zwischen denselben und dem Ersteren verab- 
redeten Zeit die schuldige Zahlung nicht, so steht es den Interessenten frei, darauf anzu- 
tragen, daß das Gut sofort auf Gefahr und Kosten des Meistbietenden nochmals subha- 
stirt werde. In diesem Falle wird ganz so, wie in 5§. 66—71 angeordnet worden, ver- 
fahren. Die Interessenten können sich aber auch die schuldigen Kausgelder zur eignen 
Einziehung im Wege der Execution überweisen lassen. 
. Wird bei der zweiten Subhastation nur ein geringeres Gebot erzielt, als bei dem 
ersten Verfahren, so ist der erste Ersteher verpflichtet, das zweite Gebot aus eigenen Mit- 
teln zu ergängen, wozu er im Wege der Execution angehalten werden kann. Auf einen 
etwanigen höheren Erlös hat dagegen der erste Ersteher keinen Anspruch. 
12) Wenn kein Gekot oder keine gehörige Licitation erfolg!. 
75. 
Wenn gar kein Gebot im Termine afolgt ist, oder wenn wegen Mangels der nach 
§. 68 erforderlichen Anzahl von Licitanten keine gehörige Licitation stattgesunden hat, 
so steht es dem Gläubiger, oder wenn deren mehrere sind, jedem unter ihnen frei, sich 
sofort zu erbieten, das ausgebotene Grundstück für drei Viertheile der Taxe anzunehmen 
oder darauf anzutragen, daß das Subhastationsverfahren so oft wiederholt wird, biseine. 
gehörige Licitation erfolgt. 
Ml. Abtbeilung. » 
AbgcfütztesHülfsvcrsahrm 
8. 76. 
Außer den Fällen des S. 8 findet bei ordnungsmäßig ausgeschriebenen Umlagen 
für Kirchen-, Schul, und Gemeindezwecke, sowie bei sonstigen im Allgemeinen feststehen 
den laufenden Abgaben und anderen derartigen Leistungen an Kirchen, Schulen und 
Gemeinden, milde Stiftungen, Geistliche und Schuldiener, sowie in allen bis zur Exeen- 
tionsinstanz gediehenen geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein abgekürztes 
Hülfsverfahren in der Weise statt, daß 
1) bei Einziebung der gedachten Abgaben und Leistungen anstatt eines förmlichen 
Exccutionsantrages ein Verzeichniß genügt, welches den Namen nd Wohnort 
Bũrsil. Schw. Nurolsl. Gesehsamml. XV. 
 
	        
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