Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 169 
ohne Vermittelung der Justizbehörden durch die in diesem Abschnitte als zulässig erklär- 
ten Zwangemittel beizutreiben. 
8. 78. 
Zwangsmaßregeln, welche in einem anderen Empfangsbezirke zur Ausführung ge- 
bracht werden müssen, als in demjenigen, in welchem die Zahlung zu entrichten ist, sind 
durch Requisition der in dem anderen Bezirke für die Erhebung gleichartiger Leistungen 
bestellten Behörde zu bewirken. 
Nequisitionen auswärtiger Behörden auf Einhebung der in §. 77 aufgeführten Lei- 
stungen gehören forkan nicht mehr vor die Gerichtsbehörden, sondern vor diejenigen 
Verwaltungsstellen, welche im Inlande mit der Beitreibung solcher Leistungen betraut 
sind, jedoch nur unter der Voraueseng, daß nach der Gesetzgebung des betreffenden 
fremden Staates der Beitreibung solcher Leistungen für diesseitige Hebestellen eine gleiche 
Vergünstigung zu Theil wird. 
ehen den requirirten Verwaltungsstellen Zweifel über die Statthaftigkeit der 
Requisitionen bei, so haben sie Bericht an die betreffende Ministerialabtheilung zu er- 
statten. 
8. 79. 
Bei Exceutionsvollstreckungen gegen Militärpersonen sind die Vorschriften des . 4 
dahin zu beobachten, daß auch bei Einziehung der unter den §. 77 fallenden Abgaben 
und Leistungen die Hülfsvollstreckung in die Mobilien und in das Gehalt oder die Löh- 
nungen nur durch Requisition der Militärgerichte erfolgen kann. 
8. 80. 
Einwendungen gegen das eingeleitete Hülfsverfabren, welche die Form der Anord- 
nung oder die der Ausführung oder die Frage, ob die abgepfändeten Sachen zu den 
pfändbaren gehören, betreffen, sind im Wege der Beschwerde bei der vorgesetzten Dienst- 
behörde des Beamten, dessen Verfahren angesochten wird, anzubringen. 
Wi- 
Außerdem bleibt aber jedem, welcher sich durch die angeordneten Zwangsmaßregeln 
verletzt findet, unbenommen, seine Privatrechte im Rechtswege, insofern dieser nicht durch 
andere Gesetze ausdrücklich ausgeschlossen ist, durch Anstellung förmlicher Klage geltend 
zu machen. 
Die provocnlio ex I. dillumuri kann jedoch zu diesem Zwecke niemals gebraucht 
werden. 
257 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.