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schreiten. Die Anwendung der übrigen Zwangsmittel ist an eine besondere Reihenfolge
nicht gebunden; in der Regel muß jedoch zunächst die Pfändung und nöthigenfalls die
Beschlagnahme stehender und hängender Früchte vorgenommen werden.
F. 89.
Die sür das gerichtliche Verfahren bei Pfändungen (§8.34—45), bei Beschlag-
nahmen slehender und hängender Früchte (S. 48), und bei Beschlagnahme ausstehender
Forderungen (§. 50—52) gegebenen Vorschriften sind auch für die Verwaltungsbehör-
den und das denselben als Executoren beigegebene Dienerpersonal allenthalben maßge-
bend. Nicht minder haben dieselben den in §§. 31 und 32enthaltenen Vorschriften wegen
Freilassung gewisser Gegenstände von der Exceution nachzugehen.
S. 90.
Außerdem ist bei Ausführung von Executionen im administrativen Wege noch Fol-
gendes zu beobachten:
Gegen die Hülfsvollstreckung kann sich der Schuldner nur schügen, wemn derselbe
entweder
a) die vollständige Buichiguig der beizutreibenden Summe durch Quittungen
sofort nachweist, o
b) eine bunsbn ilinene der competenten Behörde vorzeigt, oder aber
-c) die beizutreibende Summe und die Executionskosten sogleich bezahlt.
Bezüglich der Einwendungen dritter Personen sind die Bestimmungen im S. 16
mahgebend.
8. 91.
Sachen, welche bereits auf Andringen anderer Gläubiger abgepfändet worden sind,
sind nur in Ermangelung anderer tanglicher Pfandstücke einer Nachpfändung dergestalt
zu unterwerfen, daß der Executor, insoweit dies thunlich, den etwa angelegten Siegeln
sein Amtssiegel beifügt und dem Schuldner oder dem etwa bestellten Verwahrer eröffnet,
daß die Pfandstücke für die Bebörde, von welcher er seinen Auftrag erhalten, gleichfalls
in Beschlag genommen werden.
Die Behörde, auf deren Verfügung die frühere Pfändung stattgefunden hat, muß
von der Nachpfändung benachrichtigt und ersucht werden, den bei der Versteigerung der
Pfandstücke sich etwa ergebenden Ueberschuß an diejenige Behörde, für welche die Nach-
pfändung vorgenommen worden ist, abzuliefern.