thumbs: Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Erster Band. Vom Staatsseketariat bis zur Marokko-Krise. (1)

Vom Eigenthume. 417 
8. 150. Dergleichen Scheidungen müssen aber die Grenzen gegen den Nachbar 
niemals überschreiten, noch demselben in dem Gebrauche seines Eigenthums hinderlich 
werden 118). 
§. 151. Zu Befriedigungen in der Feldflur ist ein Eigenthümer nur in so fem 
*— als nicht Koppelweiden, Hütungs-oder andere Grundgerechtigkeiten entgegen 
ehen. 
§. 152. Wer eine neue Scheidung in einer Gegend= wo bisher noch keine vor- 
handen gewesen ist, anlegen will, muß nicht nur die Anlage, sondern auch die fernere 
Unterhaltung auf seine Kosten besorgen 12). 
§. 153. Ueberhaupt liegt die Unterhaltung solcher Scheidungen demjenigen ob, 
welchem erweislich das Eigenthum derselben gebühret 127). 
§. 154. Kann nicht ausgemittelt werden, wer der Eigenthümer einer solchen 
Scheidung sei, so wird bei Planken derjenige, gegen dessen Grund die Stiele, Stän- 
der oder Pfosten derselben stehen 13), für den Eigenthümer geachtet, und ist die Planke 
zu unterhalten schuldig. 
8. 155. Dagegen 14) muß ihm aber der Nachbar, von dessen Seite die Bretter 
1867 (Emsch. Bd. LIX, S. 43). Vergl. unten die Anm. 20 zu §. 169 d. T. — ((. A.) Die frag- 
liche Verpflichtung, wo sie vorhanden, besteht jedoch lediglich zum Besten der anstoßenden Grundbesitzer 
(Nachbaren). Ist also der Eigenthümer des an eine Henucche Straße grenzenden Grundstückes nicht 
ans einem besonderen Rechtsgrunde zur Haltung einer Verzäunung verpflichtet, so kann der Umstand, 
daß derselbe die bisher vorhanden gewesene Berzäunung kortgenommen hat, denjenigen, dessen Gienb- 
dem Treiben über die Straße auf jenes Grundstück übergetreten ist, von der Verpflichtung zur ! 
lung des Pfandgeldes selbst dann nicht befreien, wenn die Beschaffenheit und geringe Breite der Straße 
die Verhinderung des Uebertretens des Viehes in ungewöhnlichem Maße erschwert hat. Erk. des Obertr. 
vom 15. Dez. 1862 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVII, S. 229). 
(é. A.) Die §§. 152, 153 setzen voraus, daß der im freien Felde angelegte Zaun von dem Eigen- 
thümer des Grundstücks zur Begrenzung desselben angelegt worden, und beziehen sich also nicht auf einen 
Zaun, welcher das Grundstück des Nachbars gar nicht berührt. Erk. des Obertr. v. 7. Mai 1850 u. 
16. Sept. 1851 (Arch. f. Rechtsf. Bd. 111. S. 77). · 
(3. A.) Uebrigens i gegen eine polizeiliche Berfügung, in Gemäßheit welcher der Magistrat einer 
Stadt, als Polizeibehörde, die Sperrung einer Passage im öffentlichen Interefse beseitigen läßt, der 
Rechtsweg selbst dann unzulässig, wenn der dadurch betroffene Grundeigenthümer sich auf einen frühe- 
ren Vertrag beruft, wobei der Magistrat nicht als Polizeibehörde, sondern als Vertreter eines Kämme- 
rei-Grundstücks fungirte. Erk. des Gerichtsh. zur Ensch. der Komp.-Konfl. v. 3. Mai 1856 (J. M. Bl. 
E. 207). (5. A.) Der Antrag auf Wiederherstellung einer die öffentliche Kommunikation störenden und 
auf Anordnung der Polizeibehörde beseitigten Anlage (Verzännung) ist zur Erörterung im Rechtswege 
nicht geeignet. Erk. dess. Gerichtsh. v. 11. Juni 168684 (J. M. Bl. S. 388). Zmn Zweck der Entschä- 
digung kann auf Anerkennung des Rechts gegen die betr. Kommun geklagt werden. (Ebenda, S. 391). 
11 2) (5. A.) Unter dem Ausdruck „hinderlich werden“ ist nicht ein bloßes Erschweren, sondern 
ein Unmöglichmachen des Eigenthumsgebrauches zu verstehen. Wenn also z. B. Jemand auf der 
Grenzlinie seines Grundstülckes eine Scheidewand errichtet und der Nachbar dadurch Phinderr wird, 
sein anstoßendes Grundstück bis dicht an die Grenzlinie neben der Scheidewand mit dem Pfluge 
zu bestellen: so kann der Nachbar die Zurückziehung der Scheidung nicht verlangen. Erk. des Obertr. 
v. 25. April 1885 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVIII. S. 201). Dies leuchtet ein. Denn wenn der Pflug 
mcht bei dem Dasein der Wand bis dicht an die Gremzlinic gelangen kann, so kann er dies auch nicht 
bei dem Nichtvorhandensein derselben, ohne daß die Zugthiere in die Luftsäule des Nachbars übergreifen; 
und dieses draucht der Nachbar nicht zu dulden. Die Wand macht also nur faktisch unmöglich, was der 
Nachbar rechtlich nicht zu leiden braucht. 
12) Wenn er es nicht vorzieht, sie wieder eingehen zu lassen, im Falle dies von seiner Willkür 
abhängt. S. die vor. Anm. 11. 
12 2) (4. A.) Vergl. unten die Anm. 19° zu S. 167. 
13) Dies war eine Kontroverse, und in der That scheinen die Gründe für die entgegengesetzte Mei- 
nung sehr triftig. Vergl. Polack, Mathos. for., p. 230. 
14) Diese Bestimmung war bei der des vor. 8. 154 nothwendig und ist auch gemeinrechtlich, wo“ 
nicht das Eutgegengesetzte des §. 154 Rechtens ist. Vergl. Hagemann, Landwirtilschofterech, 6. 166. 
Dieses sog. Hammers lags= oder Leiterrecht findet auch bei allen anderen Bauwerken statt, zu welchen 
man nicht gelangen kann, ohne des Nachbars Grund zu betreten. S. auch Schl. Arch. Bd. IV, S. 196. 
Vergl. unten, die Anm. 3, Abs. 3 zu §. 8, Tit. 27. 
Koch, Allgemeines Laudrecht I. 5. Aufl. 27 
 
	        
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